Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 der Insolvenzordnung versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, Kredite oder öffentliche Mittel unlauter erschlichen hat, bereits innerhalb der letzten 10 Jahre in den Genuss einer Restschuldbefreiung gekommen ist, verschwenderisch gehandelt hat oder während eines laufenden Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt hat oder im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahren in mindestens grob fahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht hat.
Einschlägig wäre in Ihrem Fall die nachhaltige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Von einer Nachhaltigkeit ist angesichts des vergleichsweise geringen Betrages von 98 € nicht auszugehen. Nachhaltigkeit beinhaltet aus meiner Sicht auch wiederholte Verletzungen ihrer Obliegenheiten, bei einer einmaligen Unterlassung kann nicht von Nachhaltigkeit ausgegangen werden.
Ob Sie in grob fahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht haben, hängt davon ab, wie Ihre Mitwirkung organisiert ist. Wenn Ihre Organisation es geradezu nahe legt, dass die Angaben unrichtig ausfallen oder unterschlagen werden, wäre von grober Fahrlässigkeit zu sprechen. Wenn Sie allerdings substantiiert darlegen, Vorkehrungen mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen getroffen zu haben, ihre Einkommensverhältnisse anzuzeigen, könnten sie einen entsprechenden Entlastungsbeweis führen und grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Aber auch das wird angesichts des einmaligen Verstoßes wohl auszuschließen sein.
Dennoch halte ich es für geboten, den Zahlungseingang nachträglich anzuzeigen und auf das Konto des Treuhänders - gegebenenfalls mit entsprechenden Verzugszinsen - abzuführen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Rückfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank!
Nein,es ist so,dass ich keine Auskünfte verkehrt erteilt hätte oder so.Hab einfach nicht gewusst,dass die Nebenkosten zur Insolvenzmasse gezogen werden müssen-bin auch nie danach gefragt oder drauf hingewiesen worden.Für das Jahr 2003 bezahlte ich die Nk ja zu 5/12 (Aug. bis Dez.)aus pfändungsfreien Beträgen.
Sollte der Th die RSB-versagung erwirken wollen-welche Rechtstellung hätte ich denn dann?
Nochmals vielen Dank
Tatbestandlich ist die NK-Gutschr aus der mir bekannten Praxis der Insolvenzgerichte grundsätzlch als Einkommen zu werten - ohne Rücksicht auf die vorher pfändungsfreien Beträge.
Die RSB-Versagung kann nur auf Antrag eines Gläubigers erwirkt werden. Da Ihr Verstoß nicht nachhaltig ist, ist die RSB nicht ausgeschlossen.