Verfahrenskostenhilfe bei scheidung

12. Juli 2021 19:01 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Hallo,

meine Lebensgefährtin hat sich vor 3 Jahren von Ihrem Ex-Mann scheiden lassen. Zu dem Zeitpunkt der Scheidung war Sie mittellos und hat Verfahrenshilfe beantragt, die gestattet wurde.
Der Verfahrenswert der Scheidung wurde nun auf 8000€ gesetzt.

Vor einem Jahr gab es schonmal eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Ergebnis war, dass sie nichts bezahlen musste.

Nun ist es so, dass sie eine sehr gute Geschäftsidee hat und ich ihr gerne das komplette Stammkapital, das für eine GmbH Gründung nötig ist, leihen würde. Dazu würde ich einen Vertrag aufsetzen. Das Geld soll ausdrücklich nicht geschenkt werden. Mit dem Geld wird dann zum gleichen Zeitpunkt eine GmbH mit vollem Stammkapital gegründet.
An der GmbH ist nur Sie mit 100% beteiligt und wird als Geschäftsführer eingetragen.

Ich habe nun Angst, dass bei einer weiteren Prüfung genau dieses geliehene Geld für die Prozesskostenhilfe eingezogen werden kann. Kann das denn passieren oder ist das unwahrscheinlich, da ich es nur geliehen habe?
Und welcher Betrag kann denn nachgefordert werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Durch Prozeß- und Verfahrenskostenhilfe wird es auch mittellosen Bürgern möglich gemacht, ein an sich aussichtsreiches Gerichtsverfahren zu führen. Das kann durch vollständige Bewilligung erfolgen aber auch unter Ratenzahlung (dann wirkt sie wie ein zinsloses Darlehen).

Die Prüfung erfolgt daher im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Sache und ob der Prozess mutwillig geführt wird und im Hinblick auf die finanzielle Situation bei Antragstellung.

Ohne Ratenzahlung wird PKH oder VKH bewilligt, wenn nach Abzug bestimmter Freibeträge maximal 15,00€ monatlich übrig bleiben, wobei es mehrere Freibeträge gibt (§ 115 Abs. I ZPO).
[vgl. https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2021/ausgabe-1-2021-v-1312021/neue-pkh-freibetraege-seit-112021/].

Ausgaben für Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherung (= Netto) sowie
für Vorsorgeaufwendungen und
angemessene Wohn- und Heizkosten, Kfz und Schulden müssen Sie nachweisen.
Es gilt nur, was Sie wirklich bezahlen!

Auch das Vermögen ist einzusetzen.
Der Wert einer GmBH wird durch deren Verbindlichkeiten geschmälert, z.B. ein Darlehen.

Das sogenannte Schonvermögen bleibt aber unberücksichtigt, ähnlich wie bei der Sozialhilfe (§ 90 Abs. II SGB XII und der entsprechenden Durchführungs-VO), u.á.

5.000€ Barbeträge und andere Geldwerte bis für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person;
500€ für jede unterhaltsberechtigte Person
die selbstbewohnte Immobilie
Vermögen, das der Berufsausübung dient
Vermögen, das einer angemessenen Altersvorsorge dient.

Das von Ihnen geliehene Geld kann für die Prozesskostenhilfe nicht eingezogen werden, wohl aber Gewinne aus der GmbH oder die GF-Vergütung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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