Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal geht es ja wohl um zwei völlig verschiedene Sachverhalte.
Zum einen die Unterhaltsklage, die wohl schon bei Gericht rechtshängig war und zum anderen um die Abwehr der Ansprüche der Großmutter.
Das es sich um unterschiedliche Angelegenheiten handelt, entstehen hierfür natürlich auch jeweils gesondert Anwaltsgebühren.
Darüber hinaus müssen Sie zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Tätigkeit unterscheiden.
Soweit ein Anwalt außergerichtlich werden soll, können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit um einen Anspruch durchzusetzen oder abzuwehren greift gegebenenfalls die Prozesskostenhilfe ein.
Die Bewilligung beider staatlichen Kostenbeihilfen sind unter anderem davon abhängig, wie Ihre Vermögensverhältnisse/Einkommensverhältnisse sind. Bei der Prozesskostenhilfe kommt es außerdem noch auf die Erfolgsaussichten an.
Nach ihren Angaben ist es im Streit mit der Großmutter bisher nicht zu einem Prozess gekommen, so dass ohnehin hier keine Prozesskostenhilfe (der Name sagt es ja schon) sondern allenfalls die „Beratungshilfe" für außergerichtliche Tätigkeit in Betracht käme.
Ob im konkreten Fall der Anwalt verpflichtet war, Sie auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen, ob also der unterlassene Hinweis eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellt, lässt sich nach Ihrem Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Das ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Ähnlich verhält es sich mit der Frage der Prozesskostenhilfe bezüglich der Unterhaltsklage. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände an, ob man annehmen muss, dass der Anwalt Sie auf die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe hinweisen musste oder nicht.
Sie haben zwar mitgeteilt, dass Sie Prozesskostenhilfe beantragt und auch bewilligt bekamen. Fraglich ist aber (auch dies kann ich Ihrer Darstellung nicht entnehmen) ob Sie mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die Beiordnung des Anwalts beantragt haben.
Ein Anwalt der Ihnen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist darf (übrigens ebensowenig wie ein Anwalt, der Sie im Rahmen der Beratungshilfe vertritt) Ihnen keine Rechnung schicken. Auf die wenigen Ausnahmen will ich hier einmal nicht eingehen.
Im Ergebnis bedeutet dies folgendes:
Die Tätigkeit gegenüber der Großmutter kann gesondert abgerechnet werden und zwar Ihnen gegenüber, wenn Sie keine Beratungshilfe beantragt und erhalten haben. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es begründet erscheinen lassen, dass der Anwalt verpflichtet war, Sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen.
Im Unterhaltsverfahren kommt es darauf an, ob Ihnen der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde und welchen Umfang die Beiordnung hat. Sollte dies nicht erfolgt sein, weil der Antrag nicht (rechtzeitig) von Ihrem Anwalt gestellt wurde, kommt es wiederum darauf an, ob nach den Umständen der Anwalt verpflichtet war, Sie auf die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Beantworter,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich möchte noch einmal präzisieren an einigen Punkten und anhand Ihrer Erläuterungen nachfragen:
Dass es sich um zwei unterschiedlich Dinge geht, ist mir völlig klar: 1. (gerichtliche ) Unterhaltsklage, 2. (außergerichtlicher) Sparkontostreit.
Ich weiß nicht, warum mein (Ex-)Anwalt meint das vermischen zu können (die Rechnung für das eine kürzen, und dafür mir für das andere eine Rechnung schreiben...). Meine einzige Idee dazu: mich einschüchtern, verwirren, Druck machen.
Und noch einmal:
Ich hatte keine Beratungshilfe beantragt, weil ich nichts davon wusste!
Mein (Ex-)Anwalt hatte mich nicht auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hingewiesen.
So wie er mich auch schon nicht auf PKH hingewiesen hatte. Dazu behauptete er später, dass ich gesagt hätte, dass mein Mann zu viel verdienen würde. Was ich nie gesagt hatte (und auch nicht hätte). Zudem fand ich beim Amtsgericht dann heraus, dass das Gehalt meines Mannes ohnehin nicht relevant gewesen ist in der Unterhaltsklage, da er ja nicht der Vater ist. Dann behauptete mein (Ex-)Anwalt später, ich hätte MEIN Einkommen falsch angegeben, was auch absurd ist, da ich derzeit nur Kindergeld und Elterngeld bekomme.
Wie gesagt: die PKH wurde sofort bewilligt. Ohne Ratenzahlung.
Hätte er mich da nicht auf Beratungshilfe hinweisen müssen, sobald er merkte, dass Kosten entstehen?
Welche Umstände, wenn nicht solche, sind es denn, die einen Anwalt dazu verpflichten, den Mandanten auf Kostenhilfe hinzuweisen?!
Könnte ich jetzt noch - nach Abschluss des außergerichtlichen Streits - Beratungshife beantragen?
Sie schreiben davon, dass bei dem Antrag für PKH die „BEIORDNUNG des Anwalts" mit beantragt werden kann. Dieses Wort habe ich von Ihnen nun zum ersten Mal. Meine Internetrecherche hierzu, macht mich für meinen Fall nicht schlauer.
Ich habe die Kopie meines Antrags noch mal durchgesehen und nichts dergleichen gefunden.
Wäre dies ein gesondertes Formular gewesen? Warum hat mein (Ex-)Anwalt mir davon nichts gesagt?
Das bedeutet also, er KANN mir eine Rechnung schreiben?
Warum hat er das dann nicht schon längst gemacht und feilscht damit, dass wenn ich die Rechnung für den Sparkonto-Fall nicht zahle, er mir eine Rechnung für den Unterhalts-Fall schreibt?!
Ich verstehe das nicht...
Ich habe die PKH ja erst später beantragt, da ich nichts von ihr wusste.
Hier die chronologische Abfolge:
Am 15.11.2017 war ich zum ersten Mal in seiner Kanzlei. An diesem Tag bekam er das Mandat und ich unterschrieb seinen "Gebührenhinweis" (den ich leider nicht als Kopie habe).
Am 14.12.2017 beantragte ich PKH.
Bewilligt ca. Mitte Januar 2018.
Kann er mir eine Rechnung schreiben?
Dürfte ich Sie/Ihr Forum meinem Anwalt gegenüber eigentlich zitieren?
Mit freundlichen Grüßen
Noch mal: wenn in der Anwalt im Wege der P gar nicht beigeordnet wurde, kann er ihn grundsätzlich auch eine Rechnung schreiben. Bezüglich der Frage, ob ihr möglicherweise Schadensersatz Ansprüche (zum Beispiel in Form von Freistellung von der Kostenrechnung) bestehen lässt sich anhand ihrer Angaben nicht abschließend beantworten, so dass ich in Rade deinen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Hierfür sollten sich vorher (!) Einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen. In der bereits nach arbeiteten Angelegenheit ist es für die Beantragung zu spät.