gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhatls wie folgt:
Zunächst muss sich Frau x Sie sich keine Gedanken machen, dass Sie aufgrund ihrer Kenntnis haftbar gemacht werden könnten, für einen etwaigen Unfall des Herrn y, welcher aufgrund seiner schlechten Sehkraft verursacht worden ist. Eine solche Haftung wird nicht eintreten.
Den Verdacht der Fahruntauglichkeit können Sie allerdings bei der zuständigen Verkehrsbehörde (Landratsamt) anzeigen. Die Verkehrsbehörde wird diesem Hinweis nachgehen und die Verkehrstauglichkeit überprüfen.
Da die Prüfung der Verkehrsbehörde nach ihrer Schilderung voraussichtlich die Fahruntauglichkeit ohne Brille ergeben wird, müssen Sie sich auch keine Gedanken über eine mögliche strafrechtliche Verfolgung machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Ich nehme mal an, dass Frau X sich an die Verkehrsbehörde des Ortes wenden muss, an dem Herr Y ansässig ist.
Ist es ausgeschlossen, dass Frau X für diese "Information der Verkehrsbehörde" belangt wird, falls sich z.B. aufgrund eines geänderten Gesundheitszustandes von Herrn Y den Frau X nicht kennt, der geäußerte "Verdacht" durch Untersuchungen nicht erhärtet würde? Letztendlich wiederholend meine ursprüngliche Frage, wieweit hier Herr Y gerichtlich (üble Nachrede,...) gg. Frau X vorgehen könnte, da Frau X die Information der Verkehrsbehörde doch wohl besser nicht anonym vornehmen würde, da der Verdacht doch eh auf Sie fallen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
ausgeschlossen werden kann nicht, dass Herr Y versucht, Frau x dafür srafrechtlich zu belangen. Im Ergebnis wird aber der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt sein, da die Anzeige des Verdacht der Fahruntauglichekeit keine tatsache ist, welche eine person verächtlich macht oder geeignet ist, einen Menschen in der öffentlichen Meinung heranzuwürdigen.
Insofern können Sie ohne weitere die geplante Meldung bei der ortsansässigen Verkehrsbehörde machen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt