Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nicht selten wird Ehepartnern vorgeworfen, die Ehe sei nur „zum Schein" geschlossen worden, um dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Wenn dieser Vorwurf im Visumsverfahren nicht ausgeräumt werden kann, führt dies zur Ablehnung des Visums. Der Vorwurf der „Scheinehe" wird von den Botschaften häufig vorschnell erhoben, z.B. wenn die in Deutschland lebende Ehefrau wesentlich älter ist als der nachzugswillige Ehemann oder die Ehepartner keine gemeinsame Sprache beherrschen, aber auch bei fehlender Kenntnis eines Ehepartners von persönlichen Daten und Lebensumständen des jeweils anderen Teils oder widersprüchlichen Angaben über die Umstände des persönlichen Kennenlernens. Bereits geringfügige Abweichungen oder missverständliche Erläuterungen bei zeitgleichen Ehegattenbefragungen durch die Ausländerbehörde und die Botschaft können dabei zum Vorwurf der Scheinehe führen.
In diesen Fällen bedarf es regelmäßig intensiver Darlegungen und Beweise, um den Vorwurf auszuräumen und den Weg für die Einreise nach Deutschland freizumachen. Grundsätzlich trägt dabei allein der ausländische Ehegatte, also Ihr Mann die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 – Az. OVG 2 B 11.08
). Ihr Mann hat hierfür zunächst das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid zu remonstrieren, also seine Gegenvorstellung einzubringen. Auf diese Remonstration hin erhält Ihr Mann sodann entweder das Visum / die Aufenthaltserlaubnis oder aber einen Remonstrationsbescheid, der die Gründe für die Ablehnung enthält.
Gegen den Remonstrationsbescheid kann dann binnen eines Monats vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Im Gerichtsverfahren würde sich dann endgültig entscheiden, ob Ihr Mann sein Visum / die Aufenthaltserlaubnis erhält oder nicht.
Ich kann Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung nur anraten, umgehend einen auf Ausländerrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen. Hierzu können Sie sich z.B. der Anwaltssuche auf diesem Portal oder der Seite http://anwaltauskunft.de/ bedienen. Wenn Sie tatsächlich eine „Liebesehe" führen, wird es meines Erachtens einem erfahrenen Anwalt gelingen, gegenüber den entscheidenden Behörden zu beweisen, dass der Zweck der Ehe nicht ausschließlich die Verschaffung eines Aufenthaltstitels war und somit keine Scheinehe vorliegt und so den Weg zu dem erwünschten Visum freiräumen. Ich wünsche Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten hierfür viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28. September 2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28. September 2011
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23:27
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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