22. November 2011
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18:30
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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der Anspruch auf Vernichtung stützt sich auf § 18 MarkenG, wonach Plagiate grundsätzlich der Vernichtung freigegeben sind.
Der Antragssteller (in diesem Falle das im Markenrecht verletzte Unternehmen) hat jedoch die Vernichtungs- und Lagerkosten zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005, Az.: 6 U 48/05).
Wenn Sie dies Erklärung unterschreiben, welcher nichts hinzuzufügen ist, sind Sie von etwaigen Abmahnkosten und Unterlassungsansprüchen soweit sicher, wenn Sie auch gleichzeitig das betroffene Unternehmen möglichst unverzüglich anschreiben und selbstständig eine Unterlassungserklärung abgeben, um einer Abmahnung zu entgehen.
In dieser sollte drinstehen, dass Sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber dennoch verbindlich erklären, es in der Zukunft unterlassen, Rechtsverletzungen durch den Kauf von Plagiaten zu begehen.
Wenn Sie dies getan haben sollten, brauchen Sie keine weiteren Kosten zu fürchten.