Vereinbarung/Abtritttserklärung

28. April 2007 13:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe bis Dezember mit einem Partner zusammen eine Party ausgerichtet. Wir haben hier einiges Geld investiert und die Abrechnung lief immer über seine Firma. Nach viel hin und her ist er jetzt bereit einen Abstand zu zahlen, wobei für mich die Höhe eher zweitrangig ist,ich eher darin die Anerkennung meiner Arbeit sehe.Allerdings hat mein Geschäftspartner damals einige Fehler gemacht, die uns sehr viel Geld gekostet haben und auch noch rechtlich nicht geklärt sind(Urheberrechte für Bilder etc)

Meine Frage ist jetzt: kann mir aus den unten aufgeführten 5 Punkten irgendetwas so ausgelegt werden, daß ich später für irgendetwas haftbar gemacht werden kann, was die Party betrifft?


1 Die Vertragschließenden haben bisher gemeinsam die Veranstaltungsreihe.... durchgeführt

2. Die Vertragschließenden beenden ihre Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung

3. Das bislang von den Vertragschließenden gemeinsam betriebenen Projekt "Name!" wird ab sofort und zukünftig allein von "ehemaliger Partner" organisiert und durchgeführt

4. "ehemaliger Partner" zahlt an mich binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zusendung einen Betrag auf ein Konto

5. mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung und Zahlung des Betrages sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Vertragsabschließenden gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten.
28. April 2007 | 14:15

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Mit Ihrem Partner haben Sie die Veranstaltungsreihe …. juristisch in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, auch wenn Ihnen dies so in dieser Form niemals bewusst gewesen sein sollte. Diese GbR soll nun mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Damit tritt kraft Gesetzes für Sie eine „Nachhaftung“ ein.
Das bedeutet, dass entsprechend § 159 Abs. 1 HGB die Ansprüche gegen (irgend) einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft verjähren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der Gesellschaft (Palandt-Sprau, § 722 Rdnr. 3 m. w. Nachw.).

Eine Nachhaftung kann zwar im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander durch Vertrag ausgeschlossen werden, dies ist hier jedoch nicht geschehen.

Die richtigere Frage wäre deshalb gewesen, ob aus den aufgeführten fünf Punkten für Sie eine „Enthaftung“ hergeleitet werden kann. Das ist aber – wie bereits gesagt – zu verneinen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



ANTWORT VON

(141)

Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...