28. April 2007
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14:15
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
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E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Mit Ihrem Partner haben Sie die Veranstaltungsreihe …. juristisch in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben, auch wenn Ihnen dies so in dieser Form niemals bewusst gewesen sein sollte. Diese GbR soll nun mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Damit tritt kraft Gesetzes für Sie eine „Nachhaftung“ ein.
Das bedeutet, dass entsprechend § 159 Abs. 1 HGB die Ansprüche gegen (irgend) einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft verjähren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der Gesellschaft (Palandt-Sprau, § 722 Rdnr. 3 m. w. Nachw.).
Eine Nachhaftung kann zwar im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander durch Vertrag ausgeschlossen werden, dies ist hier jedoch nicht geschehen.
Die richtigere Frage wäre deshalb gewesen, ob aus den aufgeführten fünf Punkten für Sie eine „Enthaftung“ hergeleitet werden kann. Das ist aber – wie bereits gesagt – zu verneinen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.