Vereinbarkeit von Erwerbsminderungsrente und Mehrheitsgesellschafter einer Limited

28. Mai 2008 15:30 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:

Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Nun möchte ich eine Kapitalgesellschaft (englische Limited) gründen und einen fremder Dritter soll Geschäftsführer (Director) werden. Selber werde ich Mehrheitsgesellschafter sein (100 % = alleiniger Gesellschafter). Ich selber arbeite nicht in der Gesellschaft mit und bekomme auch kein Gehalt; da mir die Mitarbeit gesundheitlich bedingt nicht möglich ist.

Drei Fragen:

a, Erfolgt eine Anrechnung auf meine monatliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich Euro 400, sofern der Gesellschaftsgewinn in der Kapitalgesellschaft (englische Limited) thesauriert wird ?

b, Sofern eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter (also an mich) erfolgt, wird diese Gewinnausschüttung dann auf meine Hinzuverdienstgrenze angerechnet oder stellt diese nur "Einkommen aus Kapitalvermögen" dar, welche ohne Anrechnung auf die monatliche Hinzuverdienstgrenze von Euro 400 bleibt?

c, Gelte ich dann als Unternehmer oder Selbständiger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund und gefährdet die Kapitalbeteiligung meine Erwerbsminderungsrente in irgend einer Weise?

Vielen Dank für Ihre Antwort!






-- Einsatz geändert am 28.05.2008 16:29:13
Eingrenzung vom Fragesteller
28. Mai 2008 | 16:13
28. Mai 2008 | 18:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern der Gewinn in der Gesellschaft verbleibt dürfte keine Anrechnung erfolgen, da Ihnen keine Einkünfte zufließen.

Die Gewinnausschüttung stellt steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, diese Definition gilt jedoch nicht zwingend auch im Rahmen der Rentenversicherung.

Als 100%ger Gesellschafter sind Sie nach meiner Einschätzung selbständig/als Unternehmer tätig, was bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich ist, sofern die Verdienstfreigrenze nicht durch die daraus entstehenden Einkünfte überschritten wird.

Bitte bachten Sie, dass dies nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt, nicht für die früher gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente.

Sie werden sich bei dieser Konstellation außerdem dem Verdacht aussetzen, Anrechnungsvorschriften umgehen zu wollen, so dass zumindest die Gefahr besteht, dass auch in der Gesellschaft verbleibender Gewinn als Einkommen gewertet und als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit angrechnet wird.

Um hier vollständige Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie vor Gründung der Limited den vollständigen Sachverhalt mit konkreter Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Limited und umfassender Erläuterung Ihrer Beteiligung mit dem Rentenversicherer abklären und dort eine verbindliche, schriftliche Auskunft zu möglichen Folgen für Ihre Rente erfragen.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit müssen Sie in jedem Fall dem Versicherer mitteilen.

Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch




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