28. Mai 2008
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18:19
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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sofern der Gewinn in der Gesellschaft verbleibt dürfte keine Anrechnung erfolgen, da Ihnen keine Einkünfte zufließen.
Die Gewinnausschüttung stellt steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, diese Definition gilt jedoch nicht zwingend auch im Rahmen der Rentenversicherung.
Als 100%ger Gesellschafter sind Sie nach meiner Einschätzung selbständig/als Unternehmer tätig, was bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich ist, sofern die Verdienstfreigrenze nicht durch die daraus entstehenden Einkünfte überschritten wird.
Bitte bachten Sie, dass dies nur für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt, nicht für die früher gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sie werden sich bei dieser Konstellation außerdem dem Verdacht aussetzen, Anrechnungsvorschriften umgehen zu wollen, so dass zumindest die Gefahr besteht, dass auch in der Gesellschaft verbleibender Gewinn als Einkommen gewertet und als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit angrechnet wird.
Um hier vollständige Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie vor Gründung der Limited den vollständigen Sachverhalt mit konkreter Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Limited und umfassender Erläuterung Ihrer Beteiligung mit dem Rentenversicherer abklären und dort eine verbindliche, schriftliche Auskunft zu möglichen Folgen für Ihre Rente erfragen.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit müssen Sie in jedem Fall dem Versicherer mitteilen.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch