Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Gebrauch des Sondereigentums, zu dem Balkone regelmäßig gehören, durch Vereinbarung regeln, vgl. § 15 Abs. 1 WEG, oder durch Mehrheitsbeschluss einen ordnungsgemäßen Gebrauch festlegen.
Eine Vereinbarung (also einvernehmliche Regelung aller Eigentümer) ist in diesem Zusammenhang immer dann erforderlich, wenn Gebrauchsregelungen getroffen werden sollen, die den gesetzlich zulässigen Gebrauch nach den §§ 13, 14 WEG beschränken.
Ein Mehrheitsbeschluss kommt hingegen in Betracht, wenn er den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch konkretisiert, nicht aber wenn er ihn verbietet bzw. beschränkt.
Vorliegend kommt eine Abstimmung über die Zulässigkeit von Vogelhäuschen daher nur in Betracht, wenn es sich bei dem Verbot von Vogelhäuschen nicht um eine Beschränkung des zulässigen Gebrauchs handelt. Anders formuliert: wenn die Anbringung von Vogelhäuschen ein zulässiger Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist, dann kommt keine Abstimmung in Betracht, sondern es müssten alle Eigentümer einem Verbot zustimmen, d.h. sie müssten ein solches Verbot vereinbaren.
Nach § 14 Nr. 1 WEG sind alle Eigentümer verpflichtet, insbesondere von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur insoweit und auf eine solche Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß bei einem geordneten Zusammenleben hinausgeht. Nachteil ist hierbei die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in konkreter und objektiv nachweisbarer Form. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Umstände sowie die Lage und den Charakter des Gebäudes. Es kommt darauf an, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtig fühlen darf. Beeinträchtigungen die über die Grenze des Unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, müssen grundsätzlich unterbleiben.
Es ist ohne Detailkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sicherlich schwierig abzuschätzen inwieweit es durch das Aufstellen von Vogelhäuschen zu Nachteilen kommen kann. Dazu wäre auch zu beurteilen, welche Arten von Vögeln in welcher Anzahl durch solche Vogelhäuschen angelockt werden. Wenn Sie von Wildvögeln sprechen, so dürfte es sich eher um eine ländliche Lage handeln, wodurch sicherlich mehr Vögel angelockt werden als dies in der Stadt der Fall wäre. Dies ist letztlich aber Spekulation.
Wenn man aber davon ausgeht, dass durch ein Vogelhäuschen, je nach Art und Größe Vögel auf dem Balkon heimisch werden, so kann dies durchaus zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen führen und wäre nicht mehr vom ordnungsgemäßen Gebrauch gedeckt.
Wenn man also davon ausgeht, dass es sich nicht um einen von § 14 WEG gedeckten Gebrauch handelt, dann wäre auch eine Abstimmung gar nicht möglich, weil entbehrlich, da ohnehin ein Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG vorläge.
Wenn man hingegen nach Detailkenntnis von einem zulässigen Gebrauch sprechen würde, so wäre eine Vereinbarung erforderlich.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Gebrauch des Sondereigentums, zu dem Balkone regelmäßig gehören, durch Vereinbarung regeln, vgl. § 15 Abs. 1 WEG, oder durch Mehrheitsbeschluss einen ordnungsgemäßen Gebrauch festlegen.
Eine Vereinbarung (also einvernehmliche Regelung aller Eigentümer) ist in diesem Zusammenhang immer dann erforderlich, wenn Gebrauchsregelungen getroffen werden sollen, die den gesetzlich zulässigen Gebrauch nach den §§ 13, 14 WEG beschränken.
Ein Mehrheitsbeschluss kommt hingegen in Betracht, wenn er den nach § 14 Nr. 1 WEG zulässigen Gebrauch konkretisiert, nicht aber wenn er ihn verbietet bzw. beschränkt.
Vorliegend kommt eine Abstimmung über die Zulässigkeit von Vogelhäuschen daher nur in Betracht, wenn es sich bei dem Verbot von Vogelhäuschen nicht um eine Beschränkung des zulässigen Gebrauchs handelt. Anders formuliert: wenn die Anbringung von Vogelhäuschen ein zulässiger Gebrauch im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist, dann kommt keine Abstimmung in Betracht, sondern es müssten alle Eigentümer einem Verbot zustimmen, d.h. sie müssten ein solches Verbot vereinbaren.
Nach § 14 Nr. 1 WEG sind alle Eigentümer verpflichtet, insbesondere von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur insoweit und auf eine solche Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß bei einem geordneten Zusammenleben hinausgeht. Nachteil ist hierbei die nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung in konkreter und objektiv nachweisbarer Form. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Umstände sowie die Lage und den Charakter des Gebäudes. Es kommt darauf an, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtig fühlen darf. Beeinträchtigungen die über die Grenze des Unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, müssen grundsätzlich unterbleiben.
Es ist ohne Detailkenntnis der örtlichen Gegebenheiten sicherlich schwierig abzuschätzen inwieweit es durch das Aufstellen von Vogelhäuschen zu Nachteilen kommen kann. Dazu wäre auch zu beurteilen, welche Arten von Vögeln in welcher Anzahl durch solche Vogelhäuschen angelockt werden. Wenn Sie von Wildvögeln sprechen, so dürfte es sich eher um eine ländliche Lage handeln, wodurch sicherlich mehr Vögel angelockt werden als dies in der Stadt der Fall wäre. Dies ist letztlich aber Spekulation.
Wenn man aber davon ausgeht, dass durch ein Vogelhäuschen, je nach Art und Größe Vögel auf dem Balkon heimisch werden, so kann dies durchaus zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen führen und wäre nicht mehr vom ordnungsgemäßen Gebrauch gedeckt.
Wenn man also davon ausgeht, dass es sich nicht um einen von § 14 WEG gedeckten Gebrauch handelt, dann wäre auch eine Abstimmung gar nicht möglich, weil entbehrlich, da ohnehin ein Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG vorläge.
Wenn man hingegen nach Detailkenntnis von einem zulässigen Gebrauch sprechen würde, so wäre eine Vereinbarung erforderlich.