25. Januar 2010
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16:49
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihr Bekannter ist nicht klärungsberechtigt im Sinne des § 1598a BGB.
In dieser Vorschrift wurde der Personkreis ausdrücklich benannt, wobei der "rechtliche" Vater gemeint ist. Der (mögliche) biologischen Vater wurde vom Gesetzgeber dabei ausdrücklich nicht in diesen Kreis der Klärungsberechtigten aufgenommen.
Daher gibt es zur Zeit keine rechtliche Möglichkeit für Ihren Bekannten, die Vaterschaft gegen den Willen des Mutter und des rechtlichen Vaters feststellen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle