10. Mai 2024
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12:33
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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lässt sich der Vater eines Kindes nicht mit Sicherheit bestimmen, ist die biologische Vaterschaft grundsätzlich durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage gerichtlich zu ermitteln.
Was konkret das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anbelangt so wurde die aktuell bestehende gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, für verfassungswidrig erachtet. Nach Ansicht des BVerfG werde dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Elterngrundrecht bedarf insoweit einer (neuen) Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Er kann dabei — abweichend vom bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) — die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. Sollte an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile festgehalten werden, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das es ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.
Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt allerdings bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft!
Insoweit besteht die aktuelle Rechtslage nach § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB weiterhin fort.
Viele Grüße