zunächst danke ich für Ihre Anrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
1. Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist als einer der so genannten Katalogberufe grundsätzlich als selbstständige (auch als freiberufliche) Arbeit anerkannt. Letztlich entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der tatsächlichen Tätigkeit. Ob man Ihre Tätigkeit nun als spezifisch für das Berufsbild eines Ingenieurs ansehen kann ist im Ergebnis letztlich ohne Bedeutung, da sie ihrem Gesamtinhalt dem Bild eines Katalogberufes mit allen seinen Merkmalen vergleichbar sein dürfte. Es würde sich damit um eine selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG handeln.
2. Da diese Merkmale innerhalb eines überschaubaren Zeitraums sukzessive vorliegen werden, handelt es sich von Beginn an um eine solche selbstständige Tätigkeit.
3. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mangels Branchenkenntnis hier lediglich zur rechtlichen Zulässigkeit der einzelnen von Ihnen vorgeschlagenen Bezeichnungen Stellung beziehen kann. Rechtliche Bedenken hätte ich lediglich gegen die Bezeichnung „Usability Expert“, da diese zu einer falschen Vorstellung über Ihre Berufserfahrung und damit zu einer Irreführung führen könnte. Möglicherweise ist auch der Bereich Usability zu weit gefasst, um darin überhaupt zu einem Experten werden zu können. In anderen Berufszweigen soll die Bezeichnung als Experte lediglich nach einer mehrjährigen Tätigkeit und für eng eingegrenzte Bereiche zulässig sein. Dagegen ist Bezeichnung als Consultant unproblematisch, da diese berufsrechtlich nicht geschützt ist. Da Sie den Titel Ingenieur führen dürfen, sollte auch die Bezeichnung als Engineer ebenfalls zulässig sein.
4. Die Bezeichnung der einzelnen Tätigkeiten auf der Rechnung sollte erkennen lassen, dass Sie aufgrund eigener, im Studium erworbener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Letztlich hängt eine Abgrenzung zur gewerblichen Arbeit aber von der Tätigkeit selbst und nicht von deren Bezeichnung auf der Rechnung ab.
Bitte berücksichtigen Sie, dass ich nicht überprüfen konnte, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit in Wahrheit nicht um eine unselbstständige Arbeit und damit faktisch um ein Angestelltenverhältnis handelt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bitte benutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann,
zunächst einmal vielen Dank für die äußerst zügige und aufschlussreiche Beantwortung meiner Anfrage.
Bei Ihren Ausführungen zu meiner ersten Frage habe ich allerdings noch ein Verständnisproblem. Ich verstehe Sie so, dass Sie grundsätzlich von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgehen. Bei Ihrer Begründung ist mir jedoch nicht ganz klar geworden, inwieweit die tatsächliche Tätigkeit nun relevant ist für Ihre Einschätzung. Bin ich als freiberuflich einzustufen, weil ich einen Abschluss als Ingenieur habe oder weil die konkrete Tätigkeit, wie sie von mir beschrieben wurde, als freiberuflich anzusehen ist?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie hierauf noch einmal Bezug nehmen würden.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
da ich nicht weiß, inwieweit Ihre Tätigkeit ein technisches Studium voraussetzt (beispielsweise aufgrund eines notwenigen technischen Verständnisses der zu beurteilenden Produkte) oder ob Sie sich für diese Tätigkeit eher aufgrund der im Studium erworbenen (nicht fachspezifischen) allgemeinen methodischen Fähigkeiten qualifizieren, kann ich keine genaue Einordnung vornehmen. Mir erscheint Ihre Tätigkeit aber in jedem Falle selbstständig (und nicht gewerblich) zu sein, da sie nach Ihrer Beschreibung in beiden Fällen den Katalogberufen vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.
Auch hinsichtlich der Katalogberufe ist jedoch immer auf die konkrete Tätigkeit abzustellen. Es ist dann nur zu differenzieren, ob die Tätigkeit dem klassischen Berufsbild eines Katalogberufs entspricht oder (falls nicht), ob sie wenigstens mit den allen Katalogberufen zu Grunde liegenden Anforderungen vergleichbar ist(so wäre etwa auch ein zugelassener Zahnarzt dann gewerblich tätig, wenn er lediglich Zahnseide und andere medizinische Produkte verkauft).
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine dogmatische Einordnung Ihrer Tätigkeit ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt