1.
nach überschlägiger Einschätzung aufgrund der von Ihnen dargestellten widerstreitenden Interessen sehe ich für Sie überwiegende Aussichten, die Bewilligung des für die erste Augustwoche beantragten Urlaubs durchsetzen zu können.
Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html" target="_blank">§ 7</a> Abs. 1 Satz 1 des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html#BJNR000020963BJNE000801308" target="_blank">Bundesurlaubsgesetz</a>es (BUrlG) muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten gegeneinander abwägen.
Allerdings setzt dies in Ihrem Fall zunächst voraus, dass die Kollegin mit den Kindern eine entgegenstehende konkrete Urlaubsplanung bereits dem Arbeitgeber gegenüber geäußert hat, was anhand Ihrer Angaben nicht der Fall zu sein scheint.
2.
Die Kollegin ist zwar sicher generell in der Ferienzeit wegen der Kinder und der Urlaubsplanung ihres Mannes bevorzugt zu behandeln. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits ein halbes Jahr im Voraus ein vorrangiger Anspruch ihrer Kollegin bestünde, wenn diese noch keine eigenen Urlaubswünsche für diesen Zeitraum angemeldet hat.
Insofern kommt Ihnen nämlich durchaus auch ein gewisser zeitlicher Vorrang zugute.
Anders wäre dies je nach der sonstigen personellen Situation unter Umständen zu beurteilen, wenn Sie bereits jetzt die überwiegende Zeit der Sommerferien für sich beanspruchten, und sich dadurch die Urlaubsgewährung der anderen Mitarbeiter wesentlich erschwert. So aber hat insbesondere Ihre Kollegin mit den Kindern ausreichend Zeit, auf einen Sommerurlaub hin zu planen und dies mit ihrem Mann abzusprechen.
3.
Man kann nicht von Ihnen erwarten, Ihren Urlaub ausschließlich während der Schulzeiten zu nehmen. Dies kommt immer auf die konkrete Situation bei den Beteiligten an, auch die betrieblichen Belange müssen natürlich berücksichtigt werden.
Generell spricht für Sie aber der Umstand, dass Sie auch sich mit ihrem Lebenspartner absprechen müssen, was immer wieder dazu führen kann, dass ein gemeinsamer Urlaub für Sie nur in Ferienzeiten möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch der Mitarbeiter mit Kindern, sämtliche Ferienzeiten des Jahres bereits im Vorfeld für sich zu beanspruchen.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des § 7 BUrlG sowie auch im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__315.html" target="_blank">§ 315 BGB</a>) die Obliegenheit, zwischen den teils gegenläufigen Belangen der Arbeitnehmer einen Ausgleich zu finden. Dementsprechend muss er den Vorrang z.B. gegenüber kinderlosen Mitarbeitern in der Weise gewähren, dass deren eigene Urlaubsansprüche nicht gefährdet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in Bezug auf Ihre Rechtsfragen als Orientierung gegeben zu haben.
Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Sie verweisen mehrfach auf den Umstand, daß die Kollegin noch keine konkrete Urlaubsplanung dem Arbeitgeber gegenüber geäußert haben sollte.
In meiner Schilderung der Situation ist dieser Umstand nicht gebau genug beschrieben (ich habe nur von Ferien der Kollegin geschrieben).
Es ist in der Tat jedoch so, daß die Kollegin sich schon im Urlaubsplan in der ersten Augustwoche eingetragen hat. Wenn das eine konkrete Urlaubsplanung ist, dann liegt eine solche vor.
Ändern sich damit meine Aussichten den Urlaub in der 1. Augustwoche zu bekommen bzw. Ihre Einschätzung grundsätzlich? Damit würde man mir ja zum zweiten mal zugunsten dieser Kollegin den Urlaub nicht genehmigen!
Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage Ihrer ergänzenden Schilderung werden Sie in der Tat den Urlaub in der ersten Augustwoche kaum durchsetzen können; leider hat sich insofern der Sachverhalt zunächst als für Sie günstiger dargestellt. Denn aufgrund der Eintragung der Kollegin im Urlaubsplan kommt ihr grundsätzlich der Vorrang von Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern während der Ferienzeiten zugute.
Die Tatsache, dass Sie dann bereits zum zweiten Mal den Kürzeren ziehen, ist rechtlich leider unbeachtlich, da der Arbeitgeber bei der Prüfung der Urlaubsanträge nur die jeweils gegebenen sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat.
Nun könnten Sie gegebenenfalls noch damit argumentieren, dass es sich bei dem beantragten Urlaub bereits um den Ersatztermin für das Vorjahr handelt. Wenn zu befürchten ist, dass Ihr Urlaub verfällt, und keine andere Möglichkeit besteht, auch unter betrieblichen Gesichtspunkten, den Urlaub auch für das laufende Jahr noch rechtzeitig zu gewähren (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html" target="_blank">§ 7</a> Abs. 3 BUrlG), muss der Arbeitgeber versuchen, den Konflikt zu lösen.
Hierbei kommt es auch darauf an, wie viele andere Arbeitnehmer in dem Betrieb noch vorhanden sind, die aus familiären Gründen Ihnen gegenüber vorrangig in der Ferienzeit Urlaub beanspruchen können.
Wenn ihre Kollegin den Urlaub genau so gut auch in einem anderen auf die Ferienzeit entfallenden Zeitraum nehmen kann, Sie dagegen den (Rest-)Urlaub nur in dem beantragten Zeitraum, wären Sie meines Erachtens in diesem Einzelfall vorzugswürdig.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt