Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber entscheiden, zu welcher Zeit er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Allerdings muß der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen und hat diesen in der Regel auch nachzukommen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn der Urlaubswunsch eines anderen Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen Vorrang hat.
II.
Dies vorausgeschickt, ist zu Ihren Fragen Folgendes anzumerken:
1.
Ist die Änderung der Urlaubspraxis durch den AG nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit so zulässig ?
Hier sehe ich keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt der sog. betrieblichen Übung, daß die "Urlaubspraxis" gewissermaßen Bestandsschutz erhält.
2.
Wieviele Tage Urlaub darf der Arbeitgeber einem vorschreiben ohne Einverständnis des Arbeitnehmers ?
Diese Frage ist einzelfallabhängig und kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden.
Allerdings darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht stückeln, da der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, den Urlaub "am Stück" zu nehmen.
3.
Bis wann muss man seine Urlaubswünsche eigentlich bekanntgeben, wäre es z.B. zulässig, wenn ich diese erst im März äussere?
Grundsätzlich gibt es keine Frist, die beachtet werden muß. Allerdings laufen Sie Gefahr, daß die Zeit, in der Sie Urlaub nehmen wollen, bereits verplant ist, weil ein anderer Arbeitnehmer vorzeitig seinen Urlaub angemeldet hatte.
III.
Wenn während Ihres Umzugs keine betrieblichen oder sonstigen Gründe einer Urlaubsgewährung entgegenstehen, wird der Arbeitgeber Ihnen jedoch nicht den Urlaub verweigern dürfen. Das gilt auch, wenn Sie den Urlaub derzeit mangels Kenntnisses des Zeitraums noch nicht anmelden können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Hallo Herr Raab,
besten Dank für Ihre Ausführungen.
Betreffs der zweiten Frage, wieviel Tage Urlaub der AG festlegen kann ohne Einverständnis des Arbeitsnehmers,
schreiben Sie, das sei einzelfallabhängig.
Gibt es denn hier eine ungefähre, unverbindliche
Angabe in Prozent, z.B. 50 Prozent ?
Meine dritte Frage war vielleicht schlecht gestellt,
besser wäre gewesen:
Der AG verlangt bis zu Ende Januar den Grossteil des
Jahresurlaubs anzugeben, sonst legt der AG ihn fest.
Darf er das oder muss er sich damit zufriedengeben,
wenn ich das erst bis Ende März angebe ?
Dankeschön
Ratsuchender
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eine allgemeingültige Aussage kann man hierzu leider nicht machen. Das sehen Sie schon daran, daß es Betriebe gibt, die Werksferien haben. Während dieser Zeit kann Urlaub angeordnet werden. Umgekehrt kann in saisonabhängigen Betrieben eine Urlaubssperre ausgesprochen werden.
Da dem Arbeitnehmer jedoch 10 Urlaubstage am Stück zustehen, wird der Arbeitgeber auch diese Urlaubsdauer anordnen dürfen.
2.
Hier gilt das oben Gesagte: Da Sie einen triftigen Grund haben, Ihren Urlaubsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt anzumelden, wird der Arbeitgeber nicht darauf bestehen können, daß Sie den Anspruch bereits im Januar geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt