Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie. Ihr Arbeitgeber hat teilweise Recht.
Urlaub wird in Tagen gewährt, eine Umrechnung vom alten Teilzeitvertrag in die neue Vollzeit findet nicht statt. Somit standen ihnen nur 5 Tage zu. Auch wenn sie nun nur 1 Woche und nicht zwei Wochen Urlaub erhalten, ist dies korrekt. In diesem Punkt hat ihr Arbeitgeber recht.
Allerdings ist die Berechnung der Rückvergütung für Urlaubsstunden nicht nachvollziehbar. Zum einen wird Urlaub bei gleich bleibender täglicher Arbeitszeit in Tagen gewährt, zudem schließt das Tiroler Urteil und auch das Brandes- Urteil des EUGH auch in diesem Fall eine "Umrechnung" aus. Der EUGH führt dazu aus, das neue Arbeitszeit und bereits erworbener Urlaubsanspruch in keinem Verhältnis stehen und deswegen keine Anpassungen stattfinden. Damit wäre ein Überzahlung meines Erachtens ausgeschlossen, so dass sie an dieser Stelle im recht sind.
Bitte schauen sie daher in den Arbeitsvertrag , ob der Urlaub in Stunden oder Tagen zu bemessen ist. Eine täglich gleiche Arbeitszeit spricht außerdem für eine Berechnung in Tagen, so dass sie ihren Urlaubsanspruch in freien Tagen und nicht freien Stunden erworben haben, was auch der allegmeinen Üblichkeit entspricht. Wird ihr Arbeitstag nun in Stunden umgerechnet so verstößt dies gegen das Tiroler- und das Brandes-Urteil, denen sich auch der BAG angeschlossen hat.
Aber selbst wenn stets eine stundenbasierte Abrechnung des Urlaubs in Betracht kommt, so kann natürlich nur die vermeintliche Fehlzeit von 50 min für die Urlaubstage im Vergleich zur normalen Zeit aus dem neuen Arbeitsvertrag als Berechnungsgrundlage in Betracht kommen. Es können also nur 4 Stunden und 10 Min. von 5 Arbeitstagen nicht vom Urlaubsanspruch gedeckt sein, so dass sie sich im Recht befinden.
Weisen sie ihren Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Umrechnung der Urlaubstage von Teilzeit in Vollzeit hin und fordern sie schriftlich eine Korrektur ihrer Gehaltsabrechnungen setzen sie hierfür eine Frist. Nach Eingang der korrigierten Abrechnungen ( oder wenn sie dies selbst berechnen können gleich mit dem ersten Schreiben)
fordern sie ihren Arbeitgeber zur Nachzahlung der Fehlbeträge unter Fristsetzung auf.
Reagiert dieser nicht oder nicht angemessen, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, dem sie alle Unterlagen vorlegen. Dieser wird dann erörtern , ob zunächt eine außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche oder gleich Klage vor dem Arbeitsgericht auf den fehlenden Lohn einzureichen ist. Aber Vorsicht, die Anwaltskosten im Arbeitsrecht zahlen sie stets selber. Hier gibt es auch bei vollständigem Obsiegen keine Kostentragungspflicht der Gegenseite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte RAin,
Also ich verstehe es noch nicht ganz der AG führt folgende Berechnung durch:
Monatsgehalt 2017 30 % Prozent AZ verteilt auf zwei Arbeitstage = 930,- /31 Kalendertage x 5 Urlaubstage = 150,- EUR
Monatsgehalt 2018 85 Prozent AZ verteilt auf 5 Tage 2640,-/ 31 Kalendertage x 5 = 425,- EUR
Dann rechnet der AG 150,- EUR abzgl. 425,- und zieht mir 275,- EUR einfach ab. Das finde ich alles andere als nachvollziehbar und gerecht habe letztes Jahr ja nicht jeden Tag gearbeitet und deshalb auch weniger Urlaubstage erhalten. Darum geht es mir.
Kurze Randbemerkung ich bin im öD TV-BA unbefristet als VZ-Kraft angestellt 39 Std./W. Ich habe mit meinem AG für letztes und dieses Jahr eine befristete wöchentliche AZ-Reduzierung wegen Kinderbetreuung vereinbart. Letztes Jahr deswegen 10 Kalendertage (30 Urlaubstage/ 12 Monate x 10 Monate Anwesenheit / 5 Werktage x 2 Arbeitstage pro Woche) und dieses Jahr ganz normal 30 Tage Urlaub weil ich wieder jeden Tag arbeite.
Darf ich also beim Gehaltsabzug guten Gewissens davon ausgehen das ich recht behalte und der AG mit dem bei mir durchgeführten Abzug falsch liegt.
Vielen Dank für kurze Rückantwort Ihrerseits.
Lieber Fragestelller, gern zu ihrer Nachfrage,
noch einmalder Grundsatz: Das umrechnen vom Urlaub von Teilzeit in Vollzeit, weil die Stundenanzahl nach Erwerb des Urlaubsanspruches geändert wird, ist sowohl nach der Tiroler wie auch der Brandes-Entscheidung unzulässig.
Sie haben nach dem Arbeitsvertrag OD TV-BA, § 29 einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Ihr Urlaubsanspruch ist also nach Tagen bemessen.
Stehen ihnen 5 Urlaubstage zu, dann stehen ihnen 5 Urlaubstage zu. Eine Verringerung des Urlaubsanspruches wegen späteren Wechsel in Vollzeit, dass ein Urlaubstag nur 30% der Tagesstunden statt 85 % des Arbeitstages wert ist, ist unzulässig, da dies zu einer Verkürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruches führt. Ein Urlaubstag ist ein Urlaubstag , egal ob sie ihn bei Arbeiten in Teilzeit oder in Vollzeit erworben haben. Er entspricht dann auch einem Urlaubstag, wenn sie ihn in Teilzeit erworben haben , aber einsetzen, wenn wieder Vollzeit vereinbart ist. Ein ins Verhältnis setzen gibt es also nicht, was ein Urlaubstag in Teilzeit und in Vollzeit Wert ist gibt es also nicht.
Dies ist auch logisch: Denn sie haben damals in Teilzeit weniger Tage pro Woche gearbeitet,so dass ihnen nur 10 Tage pro Jahr zu standen und mussten so für einen Urlaubstag mehr Wochen ( aber weniger Tage pro Woche) "sparen". Heutzutage sammeln sie 30 Tage Urlaub pro Jahr, müssen aber mehr Tage pro Woche arbeiten. Die Art wie sich der Urlaubstag verdient wurde, bleibt also gleich, auch wenn eventuell die Arbeitszeit an den Tagen unterschiedlich war. Wenn man nun aber auch noch die Arbeitsstunden pro Tag ins Verhältnis setzt - und genau dies verbieten die EU-GH-Urteile, dann ist ein Urlaubstag nach Wechsel in die Vollzeit nur 30 % Wert ein Arbeitstag aber 85 %. Das würde bedeuten sie müssten 2,5 Tage des in Teilzeit erworbenen Urlaubsanspruches für einen Urlaubstag in Vollzeit einsetzen. Sie könnten also von den 5 in Teilzeit erorbenen Urlaubstagen nur 2 Tage Urlaub in Vollzeit machen. Dies verhindert die EUGH und nun auch die BAG- Rechtsprechung, in dem sie eine Umrechnung der Urlaubstage nach ihrem Wert für Teil- und Vollzeit bei Wechsel der Arbeitszeit verbieten.
Somit halte ich eine Nachzahlung ihrerseits in Höhe von 275 € für unzulässig. Der Arbeitgeber hat hier kein Forderungsrecht. Sie können das einbehaltene Geld wie oben beschrieben zurückfordern. Sie verlangen also zunächst vom Arbeitgeber die korrigierten Gehaltsbescheinigungen und sodann die Rückzahlung des einbehaltenen Lohnes unter jeweiliger Fristsetzung schriftlich fordern. Weise sie dabei auf die Tiroler -Entscheidung hin und bitten sie ihren Arbeitgeber diese zur Kenntnis zunehmen, insbesondere das Verbot der Umrechnung der Urlaubstage von Teilzeit in Vollzeit.
Sollte ihr Arbeitgeber nicht oder nicht angemessen reagieren, können sie den Lohn auch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
mit freundlichen Grüßen
Doren Prochnow