25. Juli 2025
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14:58
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern sich diesbezüglich keine ausdrückliche vertragliche Regelung (pro temporis rata) im Arbeitsvertrag befindet, so besteht der volle vertraglich vereinbarte Jahresurlaub bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte.
Insofern wäre in diesem Falle Ihre erste Annahme korrekt.
Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin kann somit in diesem Falle nicht wie in der Rechnung gekürzt werden und sie hat Anspruch auf 26 Urlaubstage.
Der § 5 Bundesurlaubsgesetz ist nicht einschlägig, da die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz hier nicht zutreffen.
Sollte eine Klausel zur Kürzung des Urlaubsanspruchs im Arbeitsvertrag befindlich sein, so laden Sie diese gerne hoch, dann kann ich meine Antwort ggf anpassen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt