11. Dezember 2020
|
14:33
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
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das Zuflussprinzip aus § 11 EStG regelt nur den [u]Zeitpunkt [/u]der Besteuerung, also im Jahre 2021. Die Besteuerung der Art nach bleibt unberührt, solange hier der Steuersachverhalt im Jahre 2020 - also während der Steuerpflicht noch - angefallen ist.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Rückfrage vom Fragesteller
11. Dezember 2020 | 15:02
Ihre Antwort ist für mich etwas verwirrend, wenn mir das Geld erst später im Jahr 2021 (z.B. ab Februar 21) zufließt (und ich meinen Wohnsitz nicht mehr in DE habe), dann muss ich das doch in DE auch gar nicht mehr versteuern? § 11 Abs. 1 EStG.
Mit gar nicht mehr versteuern meine ich keine Lohnsteuer/Einkommenssteuer zahlen zu müssen.
Was nun das Ergebnis?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Dezember 2020 | 15:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Wegzug greift erst für Einnahmen, die dem Grunde [u]nach [/u] erst nach dem Wegzug angefallen sind, auch wenn es zu einer späteren Auszahlung gekommen ist.
Das meinte ich mit den obigen Ausführungen.
MFG
Fricke