Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zum einen dürfte Ihnen „alter Urlaub", sprich Urlaub aus dem Jahr 2011 gar nicht mehr zustehen.
Sofern es diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung gibt muss Resturlaub bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen worden sein.
Ist dies nicht geschehen, verfällt der Urlaubsanspruch.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt, so dürfen Sie den Urlaub auch nicht antreten.
Erscheinen Sie trotzdem nicht zur Arbeit, so kann dies eine fristlose Kündigung, Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers und als Folge der verhaltensbedingten Kündigung eine Sperre beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Grundsätzlich darf Urlaub zwar nicht in Geld abgegolten werden. Ist aber die Gewährung des Urlaubs wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
In diesem Fall muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch verbleibenden Urlaubstage auszahlen.
Sie haben dann für die Ihnen noch zustehenden Urlaubstage (für dieses Jahr 5/12 Ihres Jahresurlaubs) Anspruch auf Zahlung Ihres" Tageslohns" (Monatslohn / Anzahl der Arbeitstage pro Monat * Urlaubstage).
Dieser Zahlungsanspruch wäre ggf. auch gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zum einen dürfte Ihnen „alter Urlaub", sprich Urlaub aus dem Jahr 2011 gar nicht mehr zustehen.
Sofern es diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung gibt muss Resturlaub bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen worden sein.
Ist dies nicht geschehen, verfällt der Urlaubsanspruch.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt, so dürfen Sie den Urlaub auch nicht antreten.
Erscheinen Sie trotzdem nicht zur Arbeit, so kann dies eine fristlose Kündigung, Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers und als Folge der verhaltensbedingten Kündigung eine Sperre beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Grundsätzlich darf Urlaub zwar nicht in Geld abgegolten werden. Ist aber die Gewährung des Urlaubs wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
In diesem Fall muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch verbleibenden Urlaubstage auszahlen.
Sie haben dann für die Ihnen noch zustehenden Urlaubstage (für dieses Jahr 5/12 Ihres Jahresurlaubs) Anspruch auf Zahlung Ihres" Tageslohns" (Monatslohn / Anzahl der Arbeitstage pro Monat * Urlaubstage).
Dieser Zahlungsanspruch wäre ggf. auch gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt