Urlaub mit Kind ohne Zustimmung

30. Mai 2023 19:16 |
Preis: 52,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


21:31
Darf meine Ex-Partnerin ohne meine Zustimmung mit dem gemeinsamen Kind in die Türkei fliegen? Wir haben beide das Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht.
30. Mai 2023 | 20:37

Antwort

von


(83)
Vogteistraße 2a
86199 Augsburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§ 1687 BGB regelt die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bei Getrenntleben. Nach dieser Vorschrift müssen die Getrenntlebenden bei wichtigen Entscheidungen bezüglich des Kindes übereinstimmen. Davon abzugrenzen sind die Entscheidungen des täglichen Lebens, die von demjenigen zu treffen sind, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Urlaub eine wichtige Entscheidung gemäß § 1687 BGB darstellt. Daher gilt hier meist die Entscheidung nach dem Einzelfall. Generell richtet sich diese Entscheidung nach Kriterien wie dem Reiseziel, dem Alter und der Gesundheit des Kindes sowie die familiären Urlaubsgewohnheiten. Die Gerichte betrachten daher Reisen in Heimatländer bzw. in unkritische Reiseländer zunächst einmal als keine Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, so dass hier der andere Sorgeberechtigte nicht zustimmen muss.
Das wichtigste Kriterium für die Bewertung der Entscheidung stellt allerdings das Kindeswohl dar. Dieses darf bei der Urlaubsreise keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sein. Auch hier gilt jedoch die Einzelfallprüfung.

Reisen in die Türkei mit minderjährigen Kindern haben in der Vergangenheit eine mögliche Gefahr für das Kindeswohl dargestellt und waren daher mitunter zustimmungspflichtig. Aber auch hier gab es Ausnahmen.
Das OLG Frankfurt, Urteil v. 21.7.2016, 5 UF 206/16 entschied z.B., dass es mehrfach in der Türkei zu terroristischen Anschlägen gekommen sei, insbesondere auch in der Region um Antalya bzw. anderen Touristenregionen. Diese Bedrohungslage rechtfertige die Entscheidung, dass es sich bei dieser Urlaubsreise um eine zustimmungspflichtige Entscheidung handele. Zwar lägen keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vor, dennoch sei die Gefahr und die damit verbundene Sorge des Vaters ernst zu nehmen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 UF 110/18 entschied, dass Urlaubsreise in die Türkei keine Angelegenheit des täglichen Lebens sei.

Die Frage, ob die Reise der Kindesmutter in die Türkei zustimmungspflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. D.h. sehen Sie im Urlaubsort eine Gefahr für das Kindeswohl Ihres Kindes und kann diese schlüssig dargelegt werden.

Verweigert ein Berechtigter grundlos die Zustimmung handelt er nicht im Sinne des Kindeswohls. In diesem Fall kann das Familiengericht ihn zu rechtskonformen Verhalten verurteilen, wenn der andere Elternteil gegen die Verweigerung der Zustimmgung gerichtlich vorgeht. Wenn das Familiengericht zum Ergebnis kommt, dass es dem Kindeswohl nicht widerspricht, mit einem der Elternteile allein in den Urlaub zu fahren, kann es einen entsprechenden Beschluss erlassen.

Andersherum ist jedoch ein ohne Einverständnis eines der Berechtigten angetretener Urlaub - obwohl dessen Zustimmung notwendig gewesen wäre - nicht im Sinne des Gesetzes. Er verstößt gegen die Rechtspositionen des anderen Sorgeberechtigten, weshalb dieser sich gerichtlich wehren und im äußersten Fall strafrechtliche Maßnahmen (etwa wegen Kindesentführung) einleiten kann.

Es ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, zu welcher Entscheidung das Gericht im Falle seiner Anrufung gelangt.

Ich würde Ihnen anraten das Gespräch mit der Kindesmutter zu suchen und Ihre Bedenken vorzutragen. Insoweit eine gütliche Einigung mit dieser nicht möglich ist und Sie eine konkrete Kindeswohlgefährung durch die Reise sehen, müssten sie durch gerichtliches Verfahren versuchen der Reise entgegentreten. Hierfür sollten Sie dann anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2023 | 21:05

Vielen Dann für die besonders verständliche und ausführliche Antwort.
Sie hat diese Reise erst vor 2 Tagen gebucht. Und sie hat auch auf Nachfrage nichts kommuniziert bezüglich des genauen Orts. Weiter habe ich hier in Deutschland extreme Unruhen erleben müssen aufgrund der erneuten Wahls Erdogans. Und mache dahingehend Sorgen, was in dem Fall passieren würde, wenn das dort auch passiert, während mein Sohn dort ist. Weiter hat sie die Reise nicht vorbereitet, was die Dokumente betrifft. Genau ist die Krankenkassenkarte noch bei mir und ich weis auch nicht, ob sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Auch auf Nachfrage kam darauf keine Antwort. Ich bin sehr verunsichert, ob in einem Ernstfall angemessen reagiert werden wird bzw. kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2023 | 21:31

Ihre Rückfrage darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Ausführungen verstehe ich natürlich Ihre Sorge.
Nachdem die Mutter Ihnen genaue Angaben zur Reise verweigert wäre es mE angebracht sich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen.
Entweder dieser schreibt die Kindesmutter an und versucht auf diesem Weg eine Klärung Ihrer Fragen zu erreichen oder Sie besprechen mit diesem ein gerichtliches Vorgehen.
Ein weiterer Aspekt für ein Handeln Ihrerseits wäre, wenn die Kindesmutter Ihnen z.B. nicht mitteilen würde wie lange Sie in der Türkei verbleiben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

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