Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Nutzungsbedingungen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Passivlegitimiert, also Gegner des Anspruchs, ist insbesondere der Verletzende, egal, ob Täter oder Teilnehmer der Handlung. Gemeint ist hier jegliche Veröffentlichung. Die gesamtschuldnerische Haftung ist nach den §§ 830, 840 I, 421 ff. BGB ebenfalls möglich. Auch der Störer, also derjenige, der an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, kann in Anspruch genommen werden, soweit ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar war.
Hier wäre dann eher die Frage zu klären, welcher der „Verletzenden" am Ehesten für eine gerichtliche Geltendmachung in Deutschland „greifbar" wären und wo die größte Möglichkeit besteht, den Schadenersatz und die Kostenerstattung realisieren zu können. Ob dann z.B. der deutsche Sender der englischen Produktionsfirma den Streit verkünden würde, wäre für Sie erst einmal irrelevant.
Zu Frage 2:
Wenn die Sendungen auch in Deutschland ausgestrahlt oder abrufbar gewesen sind (eventuell auch in deutscher Sprache), so ist hierdurch auf jeden Fall ein deutscher Gerichtsstand eröffnet. Auch kann -zumindest innerhalb der EU- aus einem deutschen rechtskräftigen Urteil im Ausland die Zwangsvollstreckung betrieben werden, was nur etwas zeit- und kostenaufwendiger (Übersetzungen) ist, als innerhalb Deutschlands. Was Großbritanien betrifft, wäre hier bekanntlich Eile geboten.
Zu Frage 3:
Bei einer Urheberrechtsverletzung hat der Verletzte gemäß § 97 UrhG einen Schadensersatzanspruch. Wie jedoch konkret der Schaden zu berechnen ist, ist durchaus umstritten. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen, nämlich 1) der konkrete Schaden (insbesondere entgangener Gewinn), 2) der Verletzergewinn und 3) Schadenberechnung nach Lizenzanalogie. Da eine Bezifferung sehr schwierig ist (wenn Sie bisher noch keine Vergütung in gleich gelagerten Fällen genommen haben, ist die Bezifferung nahezu unmöglich), richtet sich die Berechnung des Schadenersatzes häufig nach der sogenannten Lizenzanalogie. Diese ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletzt, nicht bessergestellt sein sollte, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dies läuft letztlich auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Hinzu kommt dann in der Regel noch der sogenannte Verletzterzuschlag (weil eben gerade unerlaubt veröffentlicht worden ist). Wenn dann noch vorsätzlich Ihr Stempel entfernt worden ist (fraglich hier natürlich von wem?), kann diese Handlungsweise zu einer Erhöhung des Betrages führen.
Die Anwalts – und ggfs. Gerichtskosten muss Ihnen die Gegenseite im Fall des Obsiegens ersetzen und der Schadenersatz ist dann das, was bei Ihnen als Entschädigung verbleiben soll. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren richten sich danach, ob Sie von dem Gegner noch eine Unterlassung einfordern müssen (weil der auf die entsprechende Abmahnung nicht die geforderte Erklärung abgegeben hat), oder ob es „nur noch" um den Schadenersatz geht. Auch hat der Gegner Ihnen die Kosten der Abmahnung zu erstatten.
Zu Frage 4:
Ein Unterlassungsbegehren wird bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sicherlich einen Wert im fünfstelligen Bereich ausmachen, der Schadenersatz ist kaum zu schätzen (siehe meine Ausführungen zur Lizenzanalogie). Ich vermag von hier aus nicht einzuschätzen, was für Lizenzgebühren angemessen gewesen wären, wenn Ihre Video-Sequenz von 13 Sekunden als Nutzungsrecht von Ihnen erworben worden wäre. Ein Vergleich: Ein bei eBay von einem anderen Angebot „geklautes" Foto wird von den Gerichten meistens mit einem Schadenersatz von 100,00 bis 500,00 € bewertet, je nach Intensität, Nutzungsdauer etc.
Ich schätze Ihren Schadenersatzanspruch im unteren vierstelligen Bereich für die einmalige Ausstrahlung. Eventuell kann jedoch eine Abmahnung auch dazu führen, dass Sie mit den Verletzenden Nutzungsvereinbarungen (für Vergangenheit und Zukunft) schließen können.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage und ohne Kenntnis der hier sicherlich maßgeblichen Kaufverträge. Sollten Sie sich irgendwelchen Ansprüchen ausgesetzt sehen, so könnte es darüber hinaus sein, dass dem Schweizer Unternehmen der Streit verkündet werden müsste.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gegebenenfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Für eine weitere Interessenvertretung können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Wenn Sie meine Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Sollten Sie mich direkt kontaktieren wollen, so bin ich gegenwärtig am besten per Email erreichbar. In der Kanzlei bin ich wieder ab dem 07.01.2019.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de
Sehr geehrter Herr RA Dannheisser,
ich wünsche Ihnen ein Frohes neues Jahr 2019.
Vielen herzlichen Dank schon einmal für ihre schnelle Reaktion und die ausführlichen Antworten.
Zum Verständnis würde ich gern kurz nachfragen:
Noch mal zu Frage 1:
Dies würde bedeuten, dass es hinsichtlich Schadenersatz und Unterlassungserklärung uninteressant ist, ob der deutsche TV-Sender das im Ausland fertig produzierte Filmmaterial ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzung angekauft hat. Er wäre in jedem Fall auch bei unwissentlichem Handeln um die Urheberrechtsverletzung gesamtschuldnerisch haftbar und kann nicht auf den Hersteller/Produzenten als „eigentlichen Verletzer" verweisen.
Habe ich dies so richtig verstanden?
Vielen Dank!
Ja, das sehen Sie richtig.
Denn ob der TV-Sender seinerseits Ansprüche gegen die englische Produktionsfirma haben kann oder nicht, ist für Ihre Ansprüche irrelevant, soweit der TV-Sender das Videomaterial veröffentlicht hat. Und dieses ist nach Ihrer Schilderung der Fall.
Auf diesem Wege wünsche ich Ihnen (noch) ein gutes Jahr 2019!
MfG