Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrages wie folgt beantworten:
Der „Schaden“ kann u.a. nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet werden. Was hätte man also bezahlen müssen, um diese Fotos zu verwenden? Eine „genaue“ Antwort darauf gibt es nicht. Meiner Ansicht nach können hier auch 50 EUR / Monat / Bild als ausreichend angesehen werden, so dass der geltend gemachte Schaden nach den mitgeteilten Informationen als (zu) hoch angesehen werden kann.
Gleiches gilt für den angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000 €. Da Sie Privatperson (Verbraucher) sind, kann hier ein Streitwert von z.B. 3.000 € (bis 5.000 €) als ausreichend angesehen werden.
Kommen Sie der Aufforderung der Gegenseite nicht fristgemäß nach, laufen Sie Gefahr, dass der Gegner ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleitet, mit dem ein hohes Kostenrisiko verbunden ist.
Da meiner Ansicht nach die Forderungen der Gegenseite (zu) hoch sind, sollten Sie sich gegen die Höhe der Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen. So besteht zumindest die Chance, das Ganze für Sie „billiger“ abzuwickeln.
Sollten Sie über kein Einkommen / Vermögen verfügen, können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes um Beratungshilfe (Ausstellung eines Berechtigungsscheins) nachsuchen. Diesen Berechtigungsschein können Sie einem Anwalt Ihrer Wahl (grds. innerhalb der gesamten BRD) übergeben, der Sie dann (für Sie praktisch ohne weitere Kosten) außergerichtlich gegenüber dem Gegner vertritt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für die rasche und informative Beantwortung meines
Anliegens.
Die Bilder stammen von einem gewerblich angemeldeten Verkäufer. Lt. Schreiben RA des Klägers belaufen sich die Herstellungs- und Formatierungskosten für die Lizenzgebühr die beim Rechteerwerb fällig geworden wären auf 100 Euro pro Bild. Dazu Verletzungszuschlag 100% und nochmals 100% Zuschlag für die fehlende Quellenangabe.
= Pro Bild 300 Euro.
Meine Frage noch: Müsste der Kläger nicht die Kosten für die Herstellung der Bilder nachweisen können ?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte wie folgt beantworten:
Jedenfalls der Geltendmachung eines „Verletzerzuschlags“ iHv 100 % würde ich mit Hinweis auf die Rspr. der Oberlandesgerichte entgegentreten.
Ein „immaterieller“ Schadensersatzanspruch wegen der nicht genannten Quellenangabe ist iHv 100 % der Lizenzgebühr möglich.
Der Kläger ist insgesamt beweispflichtig zum Schadensgrund und zur Schadenshöhe.
Daneben ist hier jedoch vor allem der angesetzte Streitwert ein „Kostenrisiko“. Es hat meiner Ansicht nach Sinn, sich gegen die Höhe des angenommenen Streitwerts zur Wehr zu setzen, s.o.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt