3. April 2024
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
Möchte eine Person oder ein Unternehmen ein durch das Urheberrecht/MARKENRECHT geschützten Gegenstand herstellen und vertreiben, benötigen sie nicht immer zwangsläufig das Einverständnis des Schöpfers/des Marken-/UrhR-Inhabers.
Eine Idee bzw. eine Methode oder Technik ist nicht nach dem UrhG schützenswert (vgl.Schmidt/Wirth/Seifert-UrhG2.SAufl. 2009, § 2 Rn 3).
Der Urheberschutz einer Idee voraus setzt, dass solche Anregungen bereits IRGENDEINE KONKRETE GESTALT angenommen hat (BGH GRUR 1963, 40 , 41 - Straßen - gestern und morgen; 1987, 704 , 706 - Warenzeichenlexika; BGH <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%2047" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 156/92: "Rosaroter Elefant"; Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufung...">GRUR 1995, 47</a>, 48 [BGH 19.10.1994 - <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20156/92" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 156/92: "Rosaroter Elefant"; Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufung...">I ZR 156/92</a>] - Rosaroter Elefant).
Insofern scheidet der GENERELLE Schutz einer Idee - hier der Deko Bronze Schlüssel mit Libellenflügeln an einer Nylonschnur zum aufhängen - regelmäßig aus.
Nur konkrete Gestaltungen sind also schutzfähig, keine (abstrakten) Ideen, Grundgedanken oder gemeinfreie, naheliegende Motive. Das Aufgreifen neuer Produktideen für eigene Gestaltungen ist auch zulässig, wenn ein Wettbewerber durch Werbung für sein Produkt den Boden für eine leichtere Vermarktung einer bestimmten Produktart bereitet hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei den Sonderschutzrechten. IDEEN, STILE, ALLGEMEINE GEDANKEN UND MODEN SIND FREIHALTEBEDÜRFTIG.
[vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage 2009, § 4 Nr. 9 , Rn 29)
Der Schlüssel aus dem Harry Potter-Film hat aber eine KONKRETE GESTALT angenommen, s.o., und ist daher vor NACHBILDUNGEN geschützt.
Die von Ihnen hergestellten Schlüssel sollten also keinerlei Ähnlichkeit haben und es sollte auch zu keiner Erwähnung einer Parallele zu Harry Potter (HP) erfolgen.
Sollten Sie das Produkt aus HP imitieren, könnte man Sie auch nach § 4 Nr. 3 UWG wg. unzulässiger lauterkeitsrechtlich unzulässigen Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen durch einen abmahnen.
Sollten also eine Ähnlichkeit bestehen, die eine Imitation befürchten lässt, sollten Sie eine Erlaubnis für eine Verwertung, durch ein sogenanntes Nutzungsrecht, einholen. Warner Bros könnte diese . Wenn diese die Erlaubnis zur lizenzierten Nachbildung erteilen. Dies aber wohl nur gegen Entgelt.
Es kommt also auf die Ähnlichkeit bzw Frage der Nachahmung an.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. ich keine Kenntnis von dem Aussehen der SCHLÜSSEL habe.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann