1. Oktober 2025
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13:08
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Der Vertrag zur Löschung einer Bewertung sieht ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung vor. Das geschuldete Ergebnis spricht eher für eine Einstufung als Werkvertrag.
2)
Im Werkvertragsrecht muss der Unternehmer den Eintritt des geschuldeten Erfolges und die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für diesen Erfolg beweisen.
3)
Selbst wenn man entgegen dem klaren Wortlaut keinen Werkvertrag annehmen wollte, wäre die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars nach § 49b Abs. 2 BRAO i. V. m. § 4a RVG nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Vereinbarung wäre daher unwirksam, sodass ein Vergütungsanspruch auch aus diesem Grund ausscheiden dürfte.
4)
Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte wäre vertrags- und datenschutzwidrig und wohl nur ein Versuch, Druck auf Sie auszuüben.
5)
Auch ohne einen Anspruch zu haben, kann die Gegenseite ein Mahn- bzw. Klageverfahren gegen Sie einleiten. Dann müssten Sie sich wehren.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt