Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die Nutzung kann tatschlich verweigert werden, auch wenn das Nachbargrundstück unbebaut ist. Dieses hat seinen Grund darin, dass nach der Planung eine bestimmte Flächennutzung vorgegeben ist, deren Einhaltun dann vom Landratsamt zu überwachen ist.
Nur dann, wenn der Nachbar dieser Nutzung SCHRIFTLICH zustimmt, wären dem Amt "die Hände gebunden" und eine Verweigerung wäre dann unzulässig.
Wollen Sie das Dach also wie bisher nutzen, sollten Sie das SCHRIFTLICHE Einverständnis des Nachbarn einholen.
Die Alternative wäre nach der BayBO zulässig, wobei ich aber aus einen Behauungsplan noch Einschränkungen ergeben könnten. Dieser B-Plan wäre dann noch gesondert zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Vielen Dank Herr Bohle.
Heißt das denn auch, dass auch die Begrünung zu entfernen wäre, obwohl von ihr aus keine Nachteile für Belichtungs-und Belüftungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück entstehen?
Nehmen wir an, es ergeben sich keien Einschränkungen aus dem B-Plan:
Ich würde nun diese 3 Meter Abstand zurückgehen und auf den verbleibenden 1,5 Meter die Garage als Dachterasse nutzen, wie will das Landratsamt das je überwachen, dass ich tatsächlich lediglich meine 1,5 Meter nutze und nicht mehr. Schließlich ist das Garagendach von außen nicht ausreichend einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch, wenn keine Störungen des Nachbargrundstückes gegeben ist, könnte das Landratsamt die Nutzung der KOMPLETTEN Dachterasse untersagen - hier würde nur die schriftliche Einwilligung des Nachbarn helfen.
Das Landratsamt könnte letztlich eine Ortsbegehung veranlassen und dann die Nutzung feststellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle