30. September 2023
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10:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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lieder ist diese Eionschränkung in der PKV zulässig.
Die von Ihnen genannten Grenze, wonach ediglich eine Wahrscheinlichkeit von 15% für eine erfolgreiche Befruchtung gegeben sein muss, betrifft die Frage, wann es medizinisch notwendig ist.
Aber es wird in der dortigen Entscheidung ( BGH, Urteil vom 21.09.20205, Az.: IV ZR 113/04) nicht die Altersgrenze behandelt.
Zur Zulässigkeit dieser Altersbeschränkung zitiere ich einmal dazu des OLG München Beschluss vom 19.02.2020, Az.: 25 U 6335/19:
[quote]Die in der Gegenerklärung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich nicht mit vertraglich vereinbarten Altersgrenzen, sondern mit der Erfolgsaussicht der Behandlung. Kernaussage der Entscheidung ist, dass für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen sind (und die Abortrate ist nicht maßgebend ist - BGH, Urteil vom 04.12.2019 - Az. IV ZR 323/18, juris Rn. 14). In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kinderwunsch nicht auf seine Notwendigkeit hin gerichtlich überprüft werden kann und dass auch die Inkaufnahme des Risikos einer Fehlgeburt und einer hiermit verbundenen seelischen Belastung dem Selbstbestimmungsrecht unterliegt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Selbstbestimmungsrecht dazu führt, dass der Versicherer vertraglich nicht zugesagte Leistungen zu erbringen hätte.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die im Beschluss vom 28.01.2020 zusätzlich angestellten Überlegungen in Hinblick auf die Kindernachversicherungspflicht, an denen der Senat nicht festhält, für die vorliegend infrage stehende Beurteilung nicht an.[/quote]
Diese Entscheidung wird auch vom BGH getragen.
Dieser hatte auch schon mit Urteil vom 14.03.2014, Az.: IV ZR 353/13 die Altersgrenzen für zulässig erachtet.
Leider kann man Ihnen also keine bessere Mitteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle