19. April 2018
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18:07
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht ist diese Klausel unwirksam, da Sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Diesem Leitgedanken folgend muss eine Rückzahlungsklausel die auf den Arbeitnehmer zukommenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach angeben,
Diese Kosten müssen nicht auf den Cent genau beschrieben werden, aber in zumutbarer Weise.Es müssen auch Art und Berechnungsgrundlage der Kosten benannt werden (vgl. BAG, Urt. v. 21.08.2012 - 3 AZR 698/10).
Darüber hinaus scheint die Frist von 36 Monaten übermäßig lang. Hier ist ein Zeitraum von 36 Monaten nach der Rechtsprechung nur denkbar, wenn die Fortbildung über 6 Monate andauerte.
Hier wäre also genau zu prüfen, wie lange die Fortbildung dauerte. Gehen Sie ein Innerhalb der 26 Monate wäre darüber hinaus auch nur eine anteile Erstattung denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen