Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung bei Erbverzicht

10. April 2024 23:07 |
Preis: 65,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


00:05
Guten Tag,

ich würde gerne wissen, ob ich im Rahmen eines Erbverzichts, bei dem eine Abfindung im Gegenzug vereinbart wurde auch wirksam vereinbaren kann, dass sich der Schuldner der Abfindungszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, sofern er seiner Zahlungsverpflichtung nicht (rechtzeitig) nachkommt?

Ich kenne diesen Passus der Unterwerfung nur bei Immobiliengeschäften, hatte aber zwischenzeitlich gelesen, dass ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis in Verbindung mit eben dieser Unterwerfung einem sofort vollstreckbaren Titel gleich kommt.

Hierzu also die folgenden Fragen:

a) Können auch andere Rechtsgeschäfte mit einer einem Schuldanerkenntnis ähnlichen Zahlungsverpflichtung (hier zur Abfindungszahlung im notariell beglaubigten Erbverzichtsvertrag) mittels dem "Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung..." Passus so ausgestaltet werden, dass eine evtl. ausbleibende Abfindungszahlung nach Ausfertigung einer entsprechenden notariellen Urkunde mit deren Hilfe sofort per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden kann?

b) Muss man hier extra auf ein Schuldanerkenntnis verweisen oder ergibt sich dieses aus der Erklärung zur Zahlungsverpflichtung?

Danke und Gruß
10. April 2024 | 23:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

a) Ja, es ist grundsätzlich möglich, auch in anderen Rechtsgeschäften, wie beispielsweise einem Erbverzichtsvertrag, eine Unterwerfungsklausel unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu vereinbaren. Diese Klausel hat zur Folge, dass im Falle einer Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung, der Gläubiger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor einen gerichtlichen Titel erwirken zu müssen.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Vereinbarung notariell beurkundet wurde.

b) Ein ausdrücklicher Verweis auf ein Schuldanerkenntnis ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass sich aus der Vereinbarung eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt und der Schuldner sich hinsichtlich dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2024 | 23:41

Danke für die schnelle Beantwortung.

Könnten Sie mir evtl. noch einen Hinweis geben, was man am besten im Hinblick auf die Frist und Nachweis der Nichtzahlung im Hinblick auf die Ausfertigung der Vollstreckungsurkunde vereinbart? Oder kann man das im Erbverzichtsvertrag offen lassen und ich als Verzichtender stelle sofort nach Eintritt beim Notar den Antrag auf die Ausfertigung des vollstreckbaren Titels?

Ich denke dabei daran, dass es nicht unbedingt zielführend ist, direkt nach Eintritt des Verzugs einen Titel zu beantragen, wenn der Schuldner (der zukünftige Erblasser) z.B. nur einen Tag im Verzug ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2024 | 00:05

zu Ihrer Nachfrage:
Es ist grundsätzlich möglich, eine konkrete Frist zur Zahlung der Abfindung im Erbverzichtsvertrag zu vereinbaren. Nach Ablauf dieser Frist wäre der Schuldner automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Sie können aber auch vereinbaren, dass der Schuldner erst nach Zugang einer Mahnung in Verzug gerät. In diesem Fall wäre es Ihre Aufgabe, den Schuldner nach Fälligkeit der Abfindungszahlung zu mahnen.
Hinsichtlich der Ausfertigung der Vollstreckungsurkunde können Sie grundsätzlich sofort nach Eintritt des Verzugs einen Antrag beim Notar stellen. Allerdings wäre es in der Praxis wohl sinnvoll, dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, bevor Sie die Zwangsvollstreckung einleiten.

ANTWORT VON

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