Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
zu Ihren Fragen:
a) Ja, es ist grundsätzlich möglich, auch in anderen Rechtsgeschäften, wie beispielsweise einem Erbverzichtsvertrag, eine Unterwerfungsklausel unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu vereinbaren. Diese Klausel hat zur Folge, dass im Falle einer Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung, der Gläubiger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor einen gerichtlichen Titel erwirken zu müssen.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Vereinbarung notariell beurkundet wurde.
b) Ein ausdrücklicher Verweis auf ein Schuldanerkenntnis ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass sich aus der Vereinbarung eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt und der Schuldner sich hinsichtlich dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Beantwortung.
Könnten Sie mir evtl. noch einen Hinweis geben, was man am besten im Hinblick auf die Frist und Nachweis der Nichtzahlung im Hinblick auf die Ausfertigung der Vollstreckungsurkunde vereinbart? Oder kann man das im Erbverzichtsvertrag offen lassen und ich als Verzichtender stelle sofort nach Eintritt beim Notar den Antrag auf die Ausfertigung des vollstreckbaren Titels?
Ich denke dabei daran, dass es nicht unbedingt zielführend ist, direkt nach Eintritt des Verzugs einen Titel zu beantragen, wenn der Schuldner (der zukünftige Erblasser) z.B. nur einen Tag im Verzug ist.
zu Ihrer Nachfrage:
Es ist grundsätzlich möglich, eine konkrete Frist zur Zahlung der Abfindung im Erbverzichtsvertrag zu vereinbaren. Nach Ablauf dieser Frist wäre der Schuldner automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Sie können aber auch vereinbaren, dass der Schuldner erst nach Zugang einer Mahnung in Verzug gerät. In diesem Fall wäre es Ihre Aufgabe, den Schuldner nach Fälligkeit der Abfindungszahlung zu mahnen.
Hinsichtlich der Ausfertigung der Vollstreckungsurkunde können Sie grundsätzlich sofort nach Eintritt des Verzugs einen Antrag beim Notar stellen. Allerdings wäre es in der Praxis wohl sinnvoll, dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen, bevor Sie die Zwangsvollstreckung einleiten.