Untervollmacht
Ein Vertreter (Hauptbevollmächtigter) kann in zweifacher Art Untervollmacht erteilen Einmal dahin, daß er einen Dritten zu seinem (
BGHZ 32, 250, 253) eigenen Vertreter bestellt, andererseits aber auch dahin, daß er kraft der ihm eingeräumten Vertretungsmacht im Namen des Geschäftsherrn einen Dritten zu dessen Vertretung ermächtigt. Im letzteren Fall wirkt die im Namen des Geschäftsherrn erteilte Untervollmacht unmittelbar für diesen, der Unterbevollmächtigte wird dessen unmittelbarer Vertreter, seine Handlungen wirken unmittelbar nur für diesen, nicht für den (Haupt-) Bevollmächtigten.
Entscheidung des KG aus dem Jahre 1908 (KGJ 37, A 239), :
"Das Erlöschen der Hauptvollmacht hat nicht notwendig das Erlöschen der von den Bevollmächtigten erteilten Untervollmacht zur Folge. Ob die Untervollmacht mit der Hauptvollmacht zusammen erlöscht oder nach dem Erlöschen der Hauptvollmacht fortbesteht, richtet sich nach dem Umfang einerseits der Hauptvollmacht und andererseits der Untervollmacht. Der Bevollmächtigte kann in zweifacher Art Untervollmacht erteilen: Entweder dahin, daß er zu seiner eigenen Vertretung bei den aufgrund der Vollmacht vorzunehmenden Handlungen einen Dritten bevollmächtigt oder dahin, daß er kraft der ihm eingeräumten Vertretungsmacht im Namen des Machtgebers zu dessen Vertretung einem Dritten Vollmacht erteilt. In dem ersten Fall ist der Dritte
Bevollmächtigter nicht des ersten Machtgebers, sondern der Hauptbevollmächtigten; er handelt nicht in unmittelbarer Vertretung des Machtgebers, sondern nur in Vertretung des Hauptbevollmächtigten im Namen des Machtgebers; seine Handlungen wirken nach
§ 164 BGB unmittelbar für den Hauptbevollmächtigten und nur mittelbar für den Machtgeber ... In dem zweiten Fall wirkt dagegen die im Namen des Machtgebers erteilte Untervollmacht unmittelbar für den Machtgeber; der Unterbevollmächtigte wird unmittelbarer Vertreter des Machtgebers, seine Handlungen wirken nur für den Machtgeber, nicht für den Hauptbevollmächtigten, ...
Die Untervollmacht, die nur zur unmittelbaren Vertretung des Hauptbevollmächtigten ermächtigt, erlischt mit dem Erlöschen der Hauptvollmacht. Die Vertretungsmacht eines derartigen Unterbevollmächtigten beruht auf der ihm von den Hauptbevollmächtigten erteilten Ermächtigung zur Ausübung der dem Hauptbevollmächtigten kraft der Hauptvollmacht zustehenden Befugnisse ... Die Untervollmacht dagegen, deren Erteilung ein unmittelbares Vollmachtsverhältnis zwischen dem Unterbevollmächtigten und dem Machtgeber begründet, braucht nicht mit dem Wegfall der ersten Vollmacht zu erlöschen; sie wirkt rechtlich wie eine von dem Machtgeber selbst erteilte zweite Vollmacht; der Unterbevollmächtigte ist zur Vertretung des Machtgebers nicht in Ausübung der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten, sondern kraft eigenen Rechtes ermächtigt, und die Fortdauer seiner Vertretungsmacht ist daher begrifflich nicht durch das Fortbestehen der Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten bedingt. Eine Untervollmacht dieser Art erlischt demnach mit dem Wegfall der Hauptvollmacht nur, wenn sie entweder unter zeitlicher Beschränkung auf die Dauer der Hauptvollmacht erteilt ist oder wenn der Hauptbevollmächtigte nur zur Erteilung einer derartig zeitlich beschränkten Untervollmacht ermächtigt war; in allen anderen Fällen besteht die Untervollmacht trotz des Erlöschens der Hauptvollmacht fort."
Sachverhalt:
A erteilt C und D Generalvollmacht, die auch das Recht mit einschließt Untervollmacht zu erteilen (wobei nur ausgeführt ist, dass C und D Untervollmacht erteilen dürfen. Es wird also nicht zwischen den beiden Arten der Untervollmacht unterschieden). Die Vollmachtsurkunde ist so ausgestaltet, dass C und D, A jeweils einzeln vertreten dürfen. Es handelt sich um eine privatschriftlich erteilte Vollmacht. Es wird nur eine Vollmachtsurkunde ausgestellt. In der Vollmacht ist ausdrücklich ausgeführt, dass C und D von den Beschränkungen des
§ 181 BGB nicht befreit sind. Die Vollmacht wurde von A über seinen Tod hinaus erteilt (sie erlischt damit ausdrücklich nicht mit dem Tod des A).
C und D möchten nun in Ihrer Eigenschaft als Vertreter des A auch die Bankgeschäfte des A erledigen. Nach dem Besuch bei der Bank ergibt sich aber folgendes Problem. Die X-Bank besteht darauf, dass die Originalvollmachtsurkunde anläßlich jeder Verfügung jeweils vorgelegt wird. Die Bank verweist darauf, dass es sich um eine Innenvollmacht handelt und sie daher den Schutz des
§ 172 BGB (Rechtsscheinhaftung) nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie sich vor jeder Verfügung des Originalvollmachtsurkunde vorlegen läßt oder die Originalvollmachtsurkunde bei ihr hinterlegt wird.
C und D überlegen sich folgendes, damit sie nicht immer die Original-Vollmachtsurkunde mitbringen müssen:
Den Varianten liegt die Überlegung zugrunde, dass die Untervollmacht, die im Namen des Geschäftsherrn erteilt wird, ja nicht mit dem Erlöschen der Hauptvollmacht endet. Es ergibt sich nun auch das Problem, das A inzwischen geschäftsunfähig geworden ist, was er zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht noch (zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung war A noch geschäftsfähig) nicht war. Daher kann A selbst keine zusätzliche Bankvollmacht mehr erteilen.
Variante 1.
C erteilt D Bankvollmacht (C darf ja Untervollmacht erteilen), die D befugt über die Konten des A bei der X-Bank zu verfügen. Die Vollmacht wird von C im Namen des Geschäftsherrn A als Außenvollmacht gegenüber der X-Bank an D erteilt (und zwar auf einem banküblichen Vollmachtsformular). Die Originalvollmachtsurkunde wird zur Erteilung der Untervollmacht der X-Bank vorgelegt.
Variante 2
D erteilt sich selbst (Untervollmacht) Bankvollmacht , die D befugt über die Konten des A bei der X-Bank zu verfügen. Die Vollmacht wird von D im Namen des Geschäftsherrn A als Außenvollmacht an sich selbst gegenüber der X-Bank erteilt (und zwar auf einem banküblichen Vollmachtsformular). Die Originalvollmachtsurkunde wird zur Erteilung der Untervollmacht der X-Bank vorgelegt.
Fragen:
1. Ist die Variante 1 rechtlich i.O.?
2. Scheitert die Variante 2 (Vollmachtserteilung an sich selbst) an
§ 181 BGB? Oder fällt eine Vollmachtserteilung an sich selbst gar nicht in den Anwendungsbereich des
§ 181 BGB?
3. Wäre die Variante 2 rechtlich i.O., wenn die Hauptvollmacht eine Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB enthielte?