14. März 2008
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17:44
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer selbst für die Angabe des Versicherungswertes verantwortlich (vgl. OLG Frankfurt am Main NVersZ 2002, 272, Urteil v. 11.11.2005 , Az.: 24 U 55/05; OLG Düsseldorf VersR 1998, 845; OLG Hamm VersR 2005, 685; NJW-RR 2001, 239). Denn der Versicherungsnehmer ist in aller Regel besser über die zu versichernden Sachen informiert als der Versicherer und kann ihre Werte besser beurteilen. Im Einzelfall wird eine Verantwortlichkeit des Versicherers für die unzutreffende Festlegung des Wertes des Hausrates dann in Betracht kommen, wenn der Versicherer die Wertermittlung selbst durchführt und der Versicherungsnehmer auf die Sachkunde des jeweiligen Versicherungsvertreters vertrauen darf.
Um eine Unterversicherung zu vermeiden, muss der Versicherungsnehmer daher zunächst zu Beginn des Versicherungsverhältnisses überlegen, wie viel Geld tatsächlich notwendig wäre, um seinen gesamten Hausrat neu kaufen. Weiterhin ist der Versicherungsnehmer für die Anpassung des Versicherungswertes während des Vertragsverhältnisses selbst verantwortlich. Allein aufgrund der Kenntnis Ihres Versicherers von dem wiederholten Wohnungswechsel wird diesem nicht der Vorwurf gemacht werden können, er habe eine Aufklärungs- oder Mitteilungspflicht verletzt. Ihre Hausratversicherung wird den Schaden daher voraussichtlich nach Maßgabe einer Unterversicherung abrechnen können, es sei denn Ihr Versicherungsvertrag enthält einen sogenannten Unterversicherungsverzicht. Ist Letzteres nicht der Fall, werden Sie nur Ersatz für den eingetretenen Schaden in der Höhe des Verhältnisses der Versicherungssumme zu dem tatsächlichen Wert des Hausrates ersetzt verlangen können. Das Verhältnis von Versicherungssumme (EUR 15.500,-) und Versicherungswert (EUR 36.500,-) beträgt in Ihrem Fall 42,47 %, so dass sich hiernach eine Entschädigungssumme von nur EUR 2.420,- errechnet. Das Angebot Ihrer Versicherung erscheint daher nach einer ersten unverbindlichen Einschätzung akzeptabel. Würde der Versicherungswert niedriger als EUR 36.500,- angesetzt werden, beispielsweise mit EUR 25.000,- , würde Ihr Ersatzanspruch 62 % von EUR 5.700,- betragen. Nachdem die angebotene Summe von EUR 3.000,- verhandelbar ist, kann eine vergleichsweise Einigung auf der Grundlage des Ersatz in Höhe von rund 70 % des eingetretenen Schadens angestrebt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin