Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1. Zunächst zur Rechtslage
Die Fälschung der Unterschrift auf dem Antragsformular stellt eine Urkundenfälschung dar, strafbar nach § 267 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, also genau derselbe wie beim Diebstahl oder Betrug. Indem Sie den Bekannten gebeten haben, die Unterschrift Ihrer Ex-Frau auf dem Formular zu fälschen, haben Sie sich einer Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar gemacht. Der Anstifter wird gleich dem Haupttäter bestraft (§ 26 StGB). Es würde also, was das zu erwartende Strafmaß angeht, letztlich keinen Unterschied machen, wer die Unterschrift tatsächlich geleistet hat.
2. Zu Ihrem möglichen Vorgehen:
Grundsätzlich rate ich immer dazu, sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu äußern, bevor Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger genommen wurde. Denn häufig steht erst aufgrund des Akteninhalts fest, in welchem Umfang gegen jemanden tatsächlich ermittelt wird. Deswegen ist es in den meisten Fällen ratsam, sich erst danach zur Sache einzulassen – wenn man dies überhaupt tun möchte. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist man nämlich nicht verpflichtet, sich zu äußern. Man kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, ohne dass einem dadurch Nachteile entstehen dürfen. Auch in Ihrem Fall wäre es möglich, dass Sie (erst einmal) keine Angaben zur Sache machen und abwarten, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren vorher eingestellt wird.
Ich kenne die Akte natürlich nicht, sondern nur den Sachverhalt, wie Sie ihn mitgeteilt haben, weshalb ich keinen endgültigen Rat geben kann, welches Vorgehen für Sie am sinnvollsten wäre. So, wie mir die Beweissituation aber aufgrund Ihrer Angaben erscheint, halte ich es aber durchaus auch für vertretbar, dass Sie die Tat einräumen. Denn wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen würden, wäre der potenzielle Täterkreis ohnehin recht überschaubar. Es kommen bei lebensnaher Betrachtung nur Sie oder Ihr Sohn als „Fälscher" in Betracht. Die Unterschrift eines 13-jährigen Kindes würde man aber vermutlich als solche erkennen können. Damit kämen nur noch Sie als möglicher Täter in Betracht, wenn man die Aussage Ihrer Ex-Frau, Sie selbst habe nicht unterschrieben, als glaubhaft unterstellen würde. Ich würde im Falle einer Anklageerhebung unter diesen Umständen eine Verurteilung für wahrscheinlicher halten als einen Freispruch. Dann könnten Sie sich aber auch gleich geständig einlassen und würden sich somit eine mögliche Hauptverhandlung ersparen. Es würde dann entweder ein Strafbefehl erlassen werden oder das Verfahren würde eingestellt werden.
Zudem müssen Sie bedenken, dass eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. Diese Kosten müssten Sie selbst tragen, wenn Sie nach Anklageerhebung nicht freigesprochen werden sollten. Generell kann man sagen: Je geringer die zu erwartende Strafe bei ungünstiger Beweislage für den Beschuldigten ist, desto weniger lohnt sich die Beauftragung eines Verteidigers. Das hängt aber auch von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit und vom Bedarf an einer professionellen Verteidigung ab, der bspw. bei Beschuldigten mit laufender Bewährung höher ist als bei unbescholtenen Bürgern.
Vom Erscheinen bei der Polizei rate ich aber in jedem Fall ab. Sofern Sie sich äußern wollen, teilen Sie der Polizei mit, dass Sie der Vorladung nicht Folge leisten möchten und eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchten.
Wenn Sie den Bekannten, der die Unterschrift gefälscht hat, mit in das Strafverfahren reinziehen, wäre das für diesen mit Nachteilen verbunden, Ihnen würde daraus aber kein Vorteil erwachsen.
3. Straferwartung
Auch wenn Straferwartungen ohne Kenntnis des Akteninhalts sehr schwierig sind, dürfte in Ihrem Fall allenfalls eine Geldstrafe im unteren Bereich zu erwarten sein. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Das können beispielsweise 20 oder 30 Tagessätze sein. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht grundsätzlich Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30.
Bei der Strafzumessung würde sich ein Geständnis zu Ihren Gunsten auswirken, wobei das auch nach Anklageerhebung der Fall wäre. In jedem Fall wäre strafmildernd zu berücksichtigen, dass Sie im Grunde genommen aus einer Notsituation heraus gehandelt und nur zum Wohle Ihres Kindes handeln wollten. Diese strafmildernden Umstände sollten Sie in jedem Fall darlegen, wenn Sie sich für eine schriftliche Stellungnahme entscheiden sollten.
Durchaus vorstellbar ist, dass das Verfahren wegen geringer Schuld – mit oder ohne Auflagen – eingestellt wird, §§ 153, 153a StPO.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Verfahren alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1. Zunächst zur Rechtslage
Die Fälschung der Unterschrift auf dem Antragsformular stellt eine Urkundenfälschung dar, strafbar nach § 267 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, also genau derselbe wie beim Diebstahl oder Betrug. Indem Sie den Bekannten gebeten haben, die Unterschrift Ihrer Ex-Frau auf dem Formular zu fälschen, haben Sie sich einer Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar gemacht. Der Anstifter wird gleich dem Haupttäter bestraft (§ 26 StGB). Es würde also, was das zu erwartende Strafmaß angeht, letztlich keinen Unterschied machen, wer die Unterschrift tatsächlich geleistet hat.
2. Zu Ihrem möglichen Vorgehen:
Grundsätzlich rate ich immer dazu, sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu äußern, bevor Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger genommen wurde. Denn häufig steht erst aufgrund des Akteninhalts fest, in welchem Umfang gegen jemanden tatsächlich ermittelt wird. Deswegen ist es in den meisten Fällen ratsam, sich erst danach zur Sache einzulassen – wenn man dies überhaupt tun möchte. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist man nämlich nicht verpflichtet, sich zu äußern. Man kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, ohne dass einem dadurch Nachteile entstehen dürfen. Auch in Ihrem Fall wäre es möglich, dass Sie (erst einmal) keine Angaben zur Sache machen und abwarten, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren vorher eingestellt wird.
Ich kenne die Akte natürlich nicht, sondern nur den Sachverhalt, wie Sie ihn mitgeteilt haben, weshalb ich keinen endgültigen Rat geben kann, welches Vorgehen für Sie am sinnvollsten wäre. So, wie mir die Beweissituation aber aufgrund Ihrer Angaben erscheint, halte ich es aber durchaus auch für vertretbar, dass Sie die Tat einräumen. Denn wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen würden, wäre der potenzielle Täterkreis ohnehin recht überschaubar. Es kommen bei lebensnaher Betrachtung nur Sie oder Ihr Sohn als „Fälscher" in Betracht. Die Unterschrift eines 13-jährigen Kindes würde man aber vermutlich als solche erkennen können. Damit kämen nur noch Sie als möglicher Täter in Betracht, wenn man die Aussage Ihrer Ex-Frau, Sie selbst habe nicht unterschrieben, als glaubhaft unterstellen würde. Ich würde im Falle einer Anklageerhebung unter diesen Umständen eine Verurteilung für wahrscheinlicher halten als einen Freispruch. Dann könnten Sie sich aber auch gleich geständig einlassen und würden sich somit eine mögliche Hauptverhandlung ersparen. Es würde dann entweder ein Strafbefehl erlassen werden oder das Verfahren würde eingestellt werden.
Zudem müssen Sie bedenken, dass eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre. Diese Kosten müssten Sie selbst tragen, wenn Sie nach Anklageerhebung nicht freigesprochen werden sollten. Generell kann man sagen: Je geringer die zu erwartende Strafe bei ungünstiger Beweislage für den Beschuldigten ist, desto weniger lohnt sich die Beauftragung eines Verteidigers. Das hängt aber auch von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit und vom Bedarf an einer professionellen Verteidigung ab, der bspw. bei Beschuldigten mit laufender Bewährung höher ist als bei unbescholtenen Bürgern.
Vom Erscheinen bei der Polizei rate ich aber in jedem Fall ab. Sofern Sie sich äußern wollen, teilen Sie der Polizei mit, dass Sie der Vorladung nicht Folge leisten möchten und eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchten.
Wenn Sie den Bekannten, der die Unterschrift gefälscht hat, mit in das Strafverfahren reinziehen, wäre das für diesen mit Nachteilen verbunden, Ihnen würde daraus aber kein Vorteil erwachsen.
3. Straferwartung
Auch wenn Straferwartungen ohne Kenntnis des Akteninhalts sehr schwierig sind, dürfte in Ihrem Fall allenfalls eine Geldstrafe im unteren Bereich zu erwarten sein. Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen. Das können beispielsweise 20 oder 30 Tagessätze sein. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht grundsätzlich Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30.
Bei der Strafzumessung würde sich ein Geständnis zu Ihren Gunsten auswirken, wobei das auch nach Anklageerhebung der Fall wäre. In jedem Fall wäre strafmildernd zu berücksichtigen, dass Sie im Grunde genommen aus einer Notsituation heraus gehandelt und nur zum Wohle Ihres Kindes handeln wollten. Diese strafmildernden Umstände sollten Sie in jedem Fall darlegen, wenn Sie sich für eine schriftliche Stellungnahme entscheiden sollten.
Durchaus vorstellbar ist, dass das Verfahren wegen geringer Schuld – mit oder ohne Auflagen – eingestellt wird, §§ 153, 153a StPO.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für das weitere Verfahren alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.