17. Oktober 2011
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17:15
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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gerne beantworten ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Unterschriftenfälschung ist durch graphologisches Gutachten in der Regel nachweisbar. Es ist durchaus möglich, dass der jeweilige Anghestellter der Bank gegen dientsliche bzw. innerbetriebliche Weisungen und Vorgaben verstoßen hat.
Nach den Vorgaben einiger Banken, welche ich aus eigener kenne,sind Kreditverträge nur anhand von Originalpapieren abschließbar.Darüber hinaus muss der Darlehensnehmer anwesend grundsätzlich anwesend sein.Die übrigen Punkte erwecken bestimmte Verdachtsmomente.
Sie werden wahrscheinlich gut beraten sein, einen Anwaltkollegen Ihres Vertrauens aufzusuchen, weil die Angelegenheit auch eine zivilrechtliche Seite hat (nämlich Tilgung des aufgenommenen Kredits) Auf jeden Fall sollten Sie SOFORT eine Stranzeige erstatten.
Der Betrugstatbetand nach § 263 StGB setzt unter anderem eine Täuschung und eine Vermögensverfügung und in subjektiver Hinsicht, auch eine betrügerische Absicht und Vorsatz voraus.
Die Bank als solche kann sich nicht strafbar machen, aber unter Umständen, Handelnde, Organe, Angestellte.
Eine Strafanzeige hätte gegegbenenfalls zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten. Sollten die Beweise so offensichtlich sein, wie Sie es hier darstellen, sind gute Erfolgsaufsichten für eine Überführung - gegebenenfalls auch des Bekannten - vorhanden.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann. Das Weglassen und bzw. Hinzufügen von relevanten Sachverhaltsangaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Rechtsanwalt Serkan Kirli