Unterschreiten JAEG - Verbleib in der PKV

8. September 2025 18:56 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


20:05

Zusammenfassung

Befreiung von der GKV

Nach langen Jahren in der PKV könnte ich mit dem Gehalt in den nächsten Jahren unter die JAEG rutschen bevor ich 55 werde.
Ich möchte aber in der PKV bleiben.
Welche Möglichkeiten habe ich und auf welcher Gesetzesgrundlage basieren diese?
8. September 2025 | 19:30

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

beim Unterschreiten werden Sie automatisch in der GKV Mitglied.

Um das zu vermeitden, müssen Sie binnen drei Monaten nach Unterschreiten bei der gesetzlichen Krankenkasse einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.

Die Grundlage dafür ist in § 8 SGB V:

[quote]§ 8 SGB V
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

2Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. 4Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. 2Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.[/quote]

Die Kasse entscheidet dann über diesen Antrag.

Und diese Entscheidung ist bindend.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2025 | 19:42

Vielen Dank für die Antwort, ich habe folgende Rückfrage:

Die Kasse entscheidet dann über diesen Antrag.
Und diese Entscheidung ist bindend.

Welche gesetzliche Krankenkasse entscheidet darüber (es gibt ja viele) und was für einen Entscheidungsspielraum hat die gesetzliche Krankenkasse hierbei ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2025 | 20:05

Sehr geehrte Ratsuchende,

es ist die Krankenkasse zuständig, die für Sie die Durchführung der Versicherungspflicht übernommen hätte oder übernimmt.

Ist das nicht bekannt, kann der Arbeitgeber helfen, wenn es vergleichbare Arbeitnehmerinnen gibt.

Die gesetzliche Krankenkasse hat keinen Ermessensspielraum.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen (vorherige PKV, Fristbeachtung), muss die Kasse die Befreiung aussprechen.

Ihre Entscheidung über den Antrag der Befreiung ist dann bindend.

Sie können den Antrag also nicht später zurücknehmen.

Entscheidet die Kassen aber trotz Vorliegen aller Voraussetzung gegen die Befreiung, müssten Sie dann dagegen Widerspruch und Klage erheben. Denn die Kasse hat ja kein Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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