8. April 2025
|
14:16
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ihne Annahmen sind korrekt.
Die Formulierungen haben Bedeutung für die Rechte des Käufers bei eine mangelaften Kaufsache, hier eines mangelhaften Grundstücks.
Formulierung 1 hat für den Verkäufer keinen Vorteil, aber auch keinen Nachteil. Eine bestimmte Vereinbarung der Beschaffenheit des Grundstücks wird nicht vereinbart. Es handelt sich um eine bloße Wissenmitteilung. Der Verkäufer stellt seinen Kenntnisstand dar.
Formulierung 2 könnte eine Garantie (§ 443 BGB; wohl nicht) oder eine zugesicherte Eigenschaft / eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) darstellen.
Zudem nimmt die Rechtsprechung auch eine arglistige Täuschung an, wenn eine solche Aussage "ins Blaue hinein" getroffen wird.
Ein Haftungsausschluss im Vertrag bezieht sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaf (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil v. 10.4.2024, VIII ZR 161/23).
Bestehen trotz der Klausel Einschränkungen beim Denkmalschutz, ist das Grundstück mangelhaft und der Käufer hat die Mangelrechte des § 437 BGB:
1. Nacherfüllung, die im Zweifel nicht möglich sein wird.
2. Rücktrittsrecht oder Kaufpreisminderung sowie
3. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
Formulierung 2 ist absolut nachteilig für den Verkäufer. Davon ist dringend abzuraten.
Formulierung 1 ist für den Verkäufer nicht nachteilig, aber entbehrlich und kann auch weggelassen werden. Besser wäre eine positive Formulierung, z.B. dahingehend, dass die Immobilie denkmalgeschützt ist und dass die bekannten Dokumente mit übergeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt