26. September 2023
|
18:47
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Sache relativ gelassen sehen, da keine nachhaltigen Konsquenzen für Ihre gewerbliche Tätigkeit entstehen.
Zu Ihren Fragen:
a.) Eine rückwirkende Gewerbeabmeldung ist grundsätzlich möglich. Ebenso wie ein Gewerbe rückwirkend angemeldet werden kann, kann es auch rückwirkend abgemeldet werden. Die rückwirkende Abmeldung ist bis zu maximal 60 Monate möglich.
Allerdings sollten Sie beachten, dass ab einer Verspätung von mehr als drei Monaten ein Bußgeld riskiert werden kann. Bei einer rückwirkenden Abmeldung müssen Sie sicherstellen, dass das Gewerbe zum rückwirkenden Termin nicht mehr betrieben worden ist. Es ist wichtig zu wissen, dass die Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erfolgen muss. In einigen Städten und Gemeinden besteht die Möglichkeit, die Gewerbeabmeldung online durchzuführen. Bei einer rückwirkenden Abmeldung müssen Sie das Datum der Betriebsaufgabe angeben.
b.) Durch diese Variante können Sie klar ein drohendes Bußgeld der Gewerbebehörde umgehen.
Wenn Sie Ihr Gewerbe bzw. Ihre Selbständigkeit auf jetzt abmelden, dann müssen Sie für die vergangene Zeit eben Steuererklärungen mit "0" für das Unternehmen abgeben.
Es ist keine Seltenheit, dass gegründete Unternehmen nicht betrieben bzw. fortgesetzt werden.
Sie müssen entscheiden, welchen Weg Sie gehen. Tendenziell ist Variante b.) der rechtlich "saubere" Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-