23. April 2010
|
23:47
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt
Da offensichtlich das Mietverhältnis mangels Kündigung immer wieder um ein Jahr verlängert wurde, läuft das aktuelle Mietjahr bis zum 31.05.2010.
Wurde es nicht spätestens ab 30.11.2009 gekündigt, läuft es noch bis zum 31.05.2011.
-Vertraglich gesehen können Sie zum 31.05.2011 kündigen.
-Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gemäß § 580a Abs. 1 Ziffer 3, erster Halbsatz BGB für Räume, die keine Geschäftsräume sind, „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monat“, also drei Monate.
Bei Geschäftsräumen (Räumen, die zu einer Erwerbstätigkeit gemietet werden) beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate (§ 580a Abs. 2 BGB) zum 31.03., 30.06., 30.9 und 31.12.
(Individual-)vertraglich kann von der gesetzlichen Kündigungsfrist abgewichen werden, nicht jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-Ein Untermietvertrag ist ein eigenständiger Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten.
Die Beendigung des Hauptmietvertrages führt nicht zur automatischen Beendigung des Untermietvertrages, es sei denn dies ist vertraglich vereinbart. Der Hauptvermieter kann aber vom Untermieter die Herausgabe der Mietsache verlangen, nach § 546 Abs. 2 BGB als Vermieter, nach § 985 BGB aus seinem Eigentum. Der Untermieter hat dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Untervermieter gemäß § 536a BGB.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.