Untermieter im Gewerbe Kündigungsfrist

| 23. April 2010 23:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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Zusammenfassung

Wann kann ein Mietvertrag gekündigt werden, wenn vertraglich "die Möglichkeit einer jeweils jährlichen Verlängerung, falls nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird" vereinbart wurde?

Das bedeutet, dass Sie sechs Monate vor dem Ende des aktuellen Mietjahres eine schriftliche Kündigung einreichen müssen, um den Vertrag nicht automatisch um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Wenn Sie beispielsweise einen Mietvertrag ab dem 1. Mai 1996 haben, der sich jährlich verlängert, und Sie möchten den Vertrag nicht über den 30. April des nächsten Jahres hinaus verlängern, müssen Sie spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres kündigen.

Hallo zusammen,

z.Zt. miete ich eine gewerbliche Hallenfläche als Untermieter (wird jedoch nicht gewerblich genutzt).
Der Mietvertrag läuft bereits seit dem 1.Mai 96. Die von mir gemietete Fläche wurde zum 31. März 2011 verkauft.

Aus diesem Grunde habe ich bereits eine neue Mietfläche gesucht und gefunden und somit würde ich gerne sobald wie möglich den jetztigen Mietvertrag kündigen. Mein Vermieter hat mir MÜNDLICH mitgeteilt, dass ich nicht früher als zum 31. März 2011 kündigen kann.

Im Mietvertrag ist jedoch folgendes bezüglich der Mietdauer festgelegt:

"ab 1.Mai 96 bis zunächst 31.Mai 97, mit der Möglichkeit einer jeweils jährlichen Verlängerung, falls nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird."

Meine Fragen sind nun:
- zum welchen Datum kann ich kündigen? (vertraglich gesehen)
- wie sieht die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Zusammenhang aus? (bitte mit Angabe von Gesetzesstellen wenn möglich)
- heißt "6 Monate vor Ablauf" = nur bis zum 31. Mai eines Jahres oder allgemein zu einem beliebigen Termin?
- bei meinen Internet-Recherchen habe ich gelesen, dass wenn dem Hauptvermieter gekündigt wird, der Untermietervertrag aufgehoben wird? Stimmt das? (ich bitte um Angabe von Gesetzesstellen)

Ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann.
Bin für jede Antwort sehr dankbar.

Gruß
23. April 2010 | 23:47

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt

Da offensichtlich das Mietverhältnis mangels Kündigung immer wieder um ein Jahr verlängert wurde, läuft das aktuelle Mietjahr bis zum 31.05.2010.

Wurde es nicht spätestens ab 30.11.2009 gekündigt, läuft es noch bis zum 31.05.2011.

-Vertraglich gesehen können Sie zum 31.05.2011 kündigen.

-Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gemäß § 580a Abs. 1 Ziffer 3, erster Halbsatz BGB für Räume, die keine Geschäftsräume sind, „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monat“, also drei Monate.
Bei Geschäftsräumen (Räumen, die zu einer Erwerbstätigkeit gemietet werden) beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate (§ 580a Abs. 2 BGB) zum 31.03., 30.06., 30.9 und 31.12.

(Individual-)vertraglich kann von der gesetzlichen Kündigungsfrist abgewichen werden, nicht jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

-Ein Untermietvertrag ist ein eigenständiger Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten.
Die Beendigung des Hauptmietvertrages führt nicht zur automatischen Beendigung des Untermietvertrages, es sei denn dies ist vertraglich vereinbart. Der Hauptvermieter kann aber vom Untermieter die Herausgabe der Mietsache verlangen, nach § 546 Abs. 2 BGB als Vermieter, nach § 985 BGB aus seinem Eigentum. Der Untermieter hat dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Untervermieter gemäß § 536a BGB.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.


Bewertung des Fragestellers 24. April 2010 | 11:42

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