Unterliegt übertarifliche Zulage dem Mitbestimmungsrecht des BRs?

8. Februar 2010 22:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Derzeit verhandele ich (Arbeitsverhältnis nach BAT/VKA) mit meiner Geschäftsführung über eine Gehaltserhöhung. Man sieht eine solche Gehaltserhöhung kritisch und verweist auf ein hier greifendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Gern hätte ich gewusst, ob der Betriebsrat tatsächlich über eine solche individuelle Gehaltserhöhung (ich nenne sie laienhaft "übertarifliche Zulage") informiert werden muss und hier mitbestimmungsberechtigt ist. Oder ist vielmehr anzunehmen, dass es hier einerseits darum geht, dem BR keine Handhabe für die Forderung nach "flächendeckender" Gehaltserhöhung zu liefern, sollte der "Deal" durchsickern und um andererseits dem Arbeitnehmer die Kündigung des bestehenden und den Abschluss eines neuen, außertariflichen Arbeitsvertrags schmackhaft zu machen?
8. Februar 2010 | 23:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
vorweg: selbstverständlich kann die Argumentation Ihres Arbeitgeber auch dazu dienen, Sie dazu zu bewegen, einen außertariflichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ob dies für Sie in Betracht kommt und von Vorteil ist, kann Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden.

2.
In Betracht kommt eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz:

"10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung"

Die Mitbestimmung würde nur greifen, wenn grundsätzlich übertarifliche Zulagen für bestimmte Mitarbeiter gezahlt würden, da dann der kollektivrechtliche Bezug gegeben wäre und die Frage der Verteilungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig wäre.



Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß


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