20. April 2009
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10:31
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist grundsätzlich möglich, eine solche Erklärung anwaltlich abgeben zu lassen, da es sich um eine nicht formbedürftige Willenserklärung hinsichtlich eines nicht eigenhändig vorzunehmenden Rechtsgeschäfts handelt. Der Rechtsanwalt muss jedoch ordnungsgemäß auch zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt worden sein. Anwaltliche Vollmachtformulare enthalten jedoch zumeist eine Regelung, wonach der Anwalt auch zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt wird.
Dies steht für den konkreten Fall einer Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich im Gesetz. Es existiert hierzu auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, da es sich um eine juristische Selbstverständlichkeit handelt, die aus allgemeinen Grundsätzen folgt. Der allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts regelt in den §§ 164 ff. BGB die Möglichkeit der Stellvertretung. Stellvertretung ist gds. bei allen Rechtsgeschäften möglich, die nicht höchstpersönlich vorgenommen werden müssen (z.B. Eheschließung). Da auch bei formbedürftigen Willenserklärungen (z.B. bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, bei der die Original-Unterschrift erforderlich ist) eine Stellvertretung möglich ist, gilt dies hier erst Recht.
Es ist auch nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Vollmacht dem konkreten Schreiben beifügt. Es genügt, wenn er Ihnen die Vollmacht bereits vorher nachgewiesen hat, da sich diese dann ja auf das ganze Mandatsverhältnis erstreckt. Selbst wenn der Mandant dem Anwalt das Mandat inzwischen gekündigt hätte und Sie davon keine Kenntnis haben, dürfen Sie nach wie vor von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgehen. Sollte der Anwalt nicht oder nicht mehr bevollmächtigt sein, muss sich der Gegner das Handeln seines Anwalts Ihnen gegenüber im Außenverhältnis trotzdem zurechnen lassen, kann ihn allenfalls im Innenverhältnis in Regress nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Lars Liedtke