11. Dezember 2006
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23:49
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich grds. nach der konkreten Höhe des eingetretenen Schadens. In Fällen einer Markenverletzung ist eine konkrete Vermögenseinbuße in der Regel jedoch nicht gegeben, weshalb auch Ihr Konkurrent eine solche kaum wird geltend machen können.
Man behilft sich in solchen Fällen jedoch dadurch, dass man die Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie bestimmt, d.h. der Abmahnende legt seinem Schadensersatzanspruch eine angemessene Lizenzgebühr zugrunde, die der Abgemahnte hätte zahlen müssen, wenn ihm vom Abmahnenden die Benutzung der Marke erlaubt worden wäre.
Die angemessene Lizenzgebühr ist gemäß der Rechtsprechung des BGH danach zu berechnen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.
Hinsichtlich der Höhe erstreckt sich die Lizenzgebühr nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern auch auf einen mit der Marke verbundenen besonderen Ruf der Produkte. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der Bekanntheitsgrad und der gute Ruf der Marke sowie das Ausmaß der Verwechslungsgefahr einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte.
Ob Sie durch die Verwendung der Wortmarke einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hatten, ist danach zunächst irrelevant. Ob der Schadensersatz in Höhe von 500,- € angemessen ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Sie können die entsprechende Passage in der Unterlassungserklärung streichen, laufen dann aber natürlich Gefahr, dass die Gegenseite die 500,- € gerichtlich geltend macht.
2. Der Gegenstandswert berechnet sich nach dem Interesse des Abmahnenden, insbesondere der Schwere der Markenverletzung vor dem Hintergrund des Bekanntheitsgrades der Marke, der durch die mißbräuchliche Verwendung der Marke ausgelösten "Marktverwirrung" und ob der "gute Ruf" der Marke geschädigt wurde.
Ein Gegenstandswert von 25.000,- bis 50.000,- liegt durchaus im normalen Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; bei einfachen Fällen kann er aber auch deutlich darunter liegen. 50.000,- € bei einer unbekannten oder nur einem sehr eingeschränkten Verkehrskreis bekannten Marke und einem einfachen Verstoß wie diesem ist sehr hoch gegriffen. Hier bestehen durchaus Chancen, einen geringeren Gegenstandswert durchzusetzen.
3. Die Unterlassungserklärung sollten Sie auf jeden Fall unterzeichnen. Eine Kürzung der Vertragsstrafe macht an sich keinen Sinn; diese fällt ja nur an, wenn Sie erneut gegen das Markenrecht Ihres Konkurrenten verstoßen würden. Eine Kürzung könnte als Zeichen dafür gewertet werden, dass es Ihnen mit der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht ernst ist.
Durch die Abgabe der Unterlasungserklärung verhindern Sie, dass Ihr Konkurrent im Wege einer einstweiligen Verfügung, durch welche Ihnen weitere Kosten entstünden, gegen Sie vorgehen kann. Ihr Konkurrent wäre bei einem Vorgehen wie oben beschrieben darauf beschränkt, seinen Schadensersatzanspruch sowie das Anwaltshonorar gesondert gerichtlich einzuklagen. Im Rahmen einer solchen Klage müsste auch nachgewiesen werden, dass die Höhe des Gegenstandswertes korrekt berechnet wurde.
Die Chancen einer solchen Klage können an dieser Stelle nicht mit der nötigen Sicherheit beantwortet werden; insbesondere aber bzgl. des Gegenstandswertes, der dem Anwaltshnorar zugrunde liegt, sehe ich gute Chancen, diesen herunterzusetzen, ggf. auch im Wege der außergerichtlichen Verhandlung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Gerne können Sie mich hinsichtlich der zu erwartenden Kosten im Rahmen einer Klage unverbindlich unter mauritz@ra-maas.com kontaktieren, damit ich Ihnen hierzu einen näheren Überblick geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt