25. Juli 2023
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00:13
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für Ansprüche aus dem Reisevertrag ist ein Mangel. Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass offensichtlich ein Mangel vorliegt.
Sie sollten hier noch eine kurze Frist, zb einen Tag, zur Mängelbeseitigung setzen, da diese bei Pauschalreisen vor einem Rücktritt vorgesehen ist. Jedoch ist zweifelhaft, ob das hier noch Abhilfe schafft, da der Veranstalter sich offenbar uneinsichtig zeigt.
Sollte Ihr Kind dennoch die Reise vollständig in Anspruch nehmen, kommt eine Minderung in Betracht.
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis (§§ 651i Abs. 3 Nr.6, 651l Abs. 1 BGB). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert gestanden hätte. Falls erforderlich ist die Minderung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, muss der Reiseveranstalter den Mehrbetrag erstatten.
Zu Beweiszwecken bieten sich zusätzlich zu den Fotos auch Videoaufnahmen an, da die Reiseveranstalter die Mängel oftmals gerne bagatellisieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt