Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Fragen beantwortete ich aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
1. Kindesunterhalt während des Auslandsaufenthaltes
Während der Zeit der Aufnahme des 14jährigen Kindes in Ihrem Haushalt leisten Sie zum einen den sog. Betreuungsunterhalt, der darin besteht, das Kind tatsächlich zu versorgen. Der Elternteil, der Betreuungsunterhalt leistet, ist im Regelfall nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies gilt für den Regelbedarf (also den, der mit der DDT errechnet wird). Für darüber hinausgehende Bedarfe bestimmt sich die Zahlungspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.: Die Eltern haften gemeinsam je nach finanzieller Leistungsfähigkeit. In diesem Bereich ist jeder Fall einzeln zu betrachten und zu bewerten, es fehlen mir hierzu noch weitere Angaben. Ich rege an, dies ggf. noch nachzufragen.
Zum anderen regelt § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, dass Sie für die Dauer der Aufnahme des Kindes in Ihrem Haushalt das Unterhaltsbestimmungsrecht haben. D.h., Sie können (theoretisch) sagen, wie Sie diesem Kind den Unterhalt gewähren wollen, nämlich indem Sie Naturalunterhalt leisten und das Kind tatsächlich versorgen.
Sollte ein Unterhaltstitel zugunsten des Kindes bestehen, ist dieser entsprechend abzuändern.
2. Umgekehrt kommt eine Barunterhaltspflicht der Mutter in Betracht. Hier ist zum einen das Recht am Aufenthaltsort des Kindes anzuwenden, zum anderen sind auch hinsichtlich der Höhe die dortigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Beträge aus der DT müssen entsprechend korrigiert werden. Das Bundesfinanzministerium hat eine Ländereinteilung vorgenommen, mit deren Hilfe eine Anpassung erfolgen kann. Im übrigen ist zu bedenken, dass im Ausland übliche Kosten (z.B. Schulgeld) in Deutschland nicht anfallen und daher in der DT nicht berücksichtigt sind.
3. Das Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden, § 1612b BGB. Die Mutter hat, sofern sie das Kindergeld weiter bezieht, dieses an Sie weiterzuleiten. Ob sie dies z.B. mit den Kosten für die Vorhaltung des Kinderzimmers verrechnen kann, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier empfiehlt sich eine einvernehmliche Einigung.
4. Eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt für das jüngere Kind scheidet daher aus, im übrigen ist dies auch unzulässig, da der Unterhalt dem einzelnen Kind zusteht und nicht der Mutter.
5.Hinsichtlich des Kindergeldes sind zwei Punkte zu beachten:
a.Sie selbst haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wenn Sie trotz Ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Das kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.
b.Die Mutter dürfte ihren Anspruch auf Kindergeld beibehalten, da das Kind seinen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung in Deutschland beibehält. Ein von vornherein als vorübergehender Auslandsaufenthalt von nicht mehr als einem Jahr zum Zwecke des Schulbesuches eines älteren Kindes ändert nichts daran.
Diese Beratung kann eine möglicherweise notwendige Beratung unter Berücksichtigung von hier bislang noch nicht mitgeteilten Information ersetzen. Sie können sich diesbezüglich über den hiesigen Rahmen hinaus an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin
Ihre Fragen beantwortete ich aufgrund des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
1. Kindesunterhalt während des Auslandsaufenthaltes
Während der Zeit der Aufnahme des 14jährigen Kindes in Ihrem Haushalt leisten Sie zum einen den sog. Betreuungsunterhalt, der darin besteht, das Kind tatsächlich zu versorgen. Der Elternteil, der Betreuungsunterhalt leistet, ist im Regelfall nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies gilt für den Regelbedarf (also den, der mit der DDT errechnet wird). Für darüber hinausgehende Bedarfe bestimmt sich die Zahlungspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.: Die Eltern haften gemeinsam je nach finanzieller Leistungsfähigkeit. In diesem Bereich ist jeder Fall einzeln zu betrachten und zu bewerten, es fehlen mir hierzu noch weitere Angaben. Ich rege an, dies ggf. noch nachzufragen.
Zum anderen regelt § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, dass Sie für die Dauer der Aufnahme des Kindes in Ihrem Haushalt das Unterhaltsbestimmungsrecht haben. D.h., Sie können (theoretisch) sagen, wie Sie diesem Kind den Unterhalt gewähren wollen, nämlich indem Sie Naturalunterhalt leisten und das Kind tatsächlich versorgen.
Sollte ein Unterhaltstitel zugunsten des Kindes bestehen, ist dieser entsprechend abzuändern.
2. Umgekehrt kommt eine Barunterhaltspflicht der Mutter in Betracht. Hier ist zum einen das Recht am Aufenthaltsort des Kindes anzuwenden, zum anderen sind auch hinsichtlich der Höhe die dortigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Beträge aus der DT müssen entsprechend korrigiert werden. Das Bundesfinanzministerium hat eine Ländereinteilung vorgenommen, mit deren Hilfe eine Anpassung erfolgen kann. Im übrigen ist zu bedenken, dass im Ausland übliche Kosten (z.B. Schulgeld) in Deutschland nicht anfallen und daher in der DT nicht berücksichtigt sind.
3. Das Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden, § 1612b BGB. Die Mutter hat, sofern sie das Kindergeld weiter bezieht, dieses an Sie weiterzuleiten. Ob sie dies z.B. mit den Kosten für die Vorhaltung des Kinderzimmers verrechnen kann, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier empfiehlt sich eine einvernehmliche Einigung.
4. Eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt für das jüngere Kind scheidet daher aus, im übrigen ist dies auch unzulässig, da der Unterhalt dem einzelnen Kind zusteht und nicht der Mutter.
5.Hinsichtlich des Kindergeldes sind zwei Punkte zu beachten:
a.Sie selbst haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wenn Sie trotz Ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Das kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen.
b.Die Mutter dürfte ihren Anspruch auf Kindergeld beibehalten, da das Kind seinen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung in Deutschland beibehält. Ein von vornherein als vorübergehender Auslandsaufenthalt von nicht mehr als einem Jahr zum Zwecke des Schulbesuches eines älteren Kindes ändert nichts daran.
Diese Beratung kann eine möglicherweise notwendige Beratung unter Berücksichtigung von hier bislang noch nicht mitgeteilten Information ersetzen. Sie können sich diesbezüglich über den hiesigen Rahmen hinaus an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anne Schößler
Rechtsanwältin