1. Januar 2011
|
22:01
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Der Unterhalt ist grundsätzlich monatlich im Voraus zu zahlen; vgl. §§ 1612 Abs. 3, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB.
"Monatlich im Voraus" bedeutet nicht zwangsläufig, daß zum ersten eines jeden Monats gezahlt werden muß. Entscheidend ist das Entstehen des Unterhaltsanspruchs bzw. die Regelung im Titel (Urteil, Vergleich).
D. h. gesetzlich geregelt sind die Mindestanforderungen. Es bestehen keine Bedenken, den Unterhalt im Voraus für mehrere Monate zu zahlen, wobei es empfehlenswert ist, mitzuteilen, für welche Monate die Unterhaltszahlung gedacht ist. Dadurch werden Mißverständnisse vermieden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Januar 2011 | 22:08
Sehr geehrter Herr Raab,
das heisst, ich kann den Unterhalt für z.B. die Monate Januar 2011 bis April 2011 jetzt in einer Summe überweisen und muss dann erst Ende April (sofern verpflichtend) für Mai 2011 überweisen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Januar 2011 | 22:32
Sehr geehrter Fragesteller,
so wie Sie es vorhaben, können Sie die Überweisung tätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt