Unterhaltszahlung für Geliebte

6. Dezember 2007 11:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 24.11.2006 verheiratet und wohne mit meiner Frau in Hamburg.

Gegen Ende 2006 hatte ich ein Verhältnis mit meiner Arbeitskollegin (Wir beide Beamte) aus dem ein gesundes Kind ebtstanden ist, dass jetzt ca. 3 Monate alt ist.

Ich bin dann Mitte 2007 mit meiner Arbeitskollegin zusammengezogen, hatte mich aber mit meiner Frau nicht offiziell getrennt.

Das heißt, dass ich mit meiner Arbeitskollegin ein Endreihenhaus in Bad Oldesloe gemietet habe und zeitgleich Mieter (auch in HH gemeldet) der Wohnung in Hamburg war, in der meine Frau gewohnt hat.

Mittlerweile haben wir (Arbeitskollegin und ich) die Wohnung gekündigt, da wir uns getrennt haben. Wir haben uns darauf geeinigt, dass sie das Endreihenhaus weiterzahlt (günstige Miete) weil sie gerne drin wohnen bleiben möchte und ich ausziehe.

Ich wohne nun wieder bei meiner Frau in Hamburg.

Jetzt möchte meine Arbeitskollegin von mir nicht nur den Unterhalt fürs Kind (was ja normal ist) sondern auch Unterhalt für sich selbst, weil sie 3 Jahre nicht arbeiten gehen möchte. Sie sagt laut dem neuen Unterhaltsrecht steht auch ihr Unterhalt zu.
(Sie bekommt noch einige Monate 900€ Eltergeld).

Muss ich drei Jahre lang Unterhalt für sie zahlen, obwohl wir nicht verheiratet sind?

(Mit meiner Ehefrau habe ich keine Kinder)

Vielen Dank

MfG
6. Dezember 2007 | 11:50

Antwort

von


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Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 1615l BGB (nachzulesen über unsere Homepage) sind Sie dann, wenn von der Kindesmutter wegen der Kindesbetreuung nicht erwartet werden kann, dass sie arbeitet, verpflichtet, auch ihr Unterhalt zu zahlen.

Der Unterhaltsanspruch enfällt nach drei Jahren, wenn es nicht UNBILLIG wäre, was dann seitens des Gerichtes im Einzelfall zu entscheiden sein wird.


Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter, kann so also nicht bestimmt werden, wobei aber das Erziehungsgeld noch angerechnet wird.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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