vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Als erstes möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Steuerklassen 3/5 bei räumlicher Trennung der Eheleute nicht beibehalten werden können. Ab 01.01. des Folgejahres sind getrennt lebende Ehegatten verpflichtet ihrer Steuerklasse zu ändern. Die ergibt sich aus § 26 EstG.
Dies bedeutet, dass Sie beide trotz weiter bestehender Ehe in die Steuerklasse I wechseln müssen, derjenige, der noch Kinder zu betreuen hat, kann die Alleinerziehenden Steuerklasse II wählen. Insofern macht ein Festhalten an der Ehe aus steuerlicher Sicht keinen Sinn.
Da Sie noch nicht geschieden sind, steht Ihnen ggf. Trennungsunterhalt zu. Hierbei ist nunmehr aber die geänderte Steuerklassen zu berücksichtigen. Wenn die Ehefrau nunmehr ihr Einkommen nach Steuerklasse I versteuern muss, verbleibt eine deutliche geringere Summe bei ihr, bei dem Ehemann in Steuerklasse II eine höhere Summe. Zunächst ist die Ehefrau auch verpflichtet, Kindesunterhalt an den Ehemann zu zahlen, da dieser das Kind betreut. Dieser Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen der Ehefrau, welches nach der neuen Steuerklasse ermittelt wird.
Daraus ergeben sich die Antworten Ihrer Fragen:
-Hat der geringer verdienende Ehemann mit geringerem Einkommen generell Anspruch auf Unterhalt von Ehefrau?
Grundsätzlich ja, in welcher Höhe wäre genau zu ermitteln.
-In welcher Höhe und wie lange ist dieser Unterhalt verpflichtend, wenn Zustand der nicht steuerlich eingetragenen Ehetrennung bis zum Tod anhält (also keine StKl-Änderung, keine Scheidung?
Die Berechnung der Höhe der Unterhaltsanspruches geht über eine Ertsberatung hinaus. Dafür sind detaillierte Angaben beider Parteien erforderlich, zB. Lohnabrechnungen, Belege über zu zahlende Darlehen etc. Aufgrund Ihrer Angaben kann seriöserweise keine Berechnung erfolgen. Hierbei muss auch die Änderunge der Steuerklassen berücksichtigt werden.
-In wie weit wird dem Ehemann Miete für alleiniges Nutzen der Eigenimmobilie anberechnet?
Der Wohnvorteil des Ehemanns wird grundsätzlich insoweit als Einkommen berücksichtigt, als der Mietwert des Objektes die Höhe der absetzbaren Hausbelastungen übersteigt.
Besonderheiten gelten beim Ehegattenunterhalt zunächst für die Zeit nach der Trennung bis zur Scheidung. Während der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die "objektive Marktmiete" des konkreten Objektes anzusetzen sein, wenn ein Ehegatte das Objekt allein oder mit den Kindern weiter nutzt und eine anderweitige Nutzung schwer zu erreichen wäre.
-Wie verhält sich ein ggf. bindener Unterhalt an Ehemann bei Verkauf beider Immobilien (1 EFH gemeinsam mit Ehefrau, 2.Darlehen für 2.EFH von Ehefrau mit demneuem Partner) ?
Grundsätzlich müssen Sie davon ausgehen, dass der Unterhalt immer an die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden sowie an Ihre Bedürftigkeit angepasst wird. Der Verkauf der Immobilie wäre aber dem bei einer Scheidung durchzuführenden Zugeiwnn zuzurechnen. Unterhaltsrechtliche Relevanz bis auf den Wohnvorteil sehe ich nicht.
-Wie verhält sich ggf. Unterhalt an Ehemann, wenn alle 3 Personen gemeinsam eine Immobilie kaufen: 1 Kind bei Ehemann, 1 Kind bei Ehefrau verbleibt- aber unter einer Immobilie mit einem Kreditvertrag).
Unterhalt ist abhängig von der Leistungsfähigkeit und von der Bedürftigkeit. Unterhalt soll nicht dazu dienen, am Vermögen des anderem Ehegatten zu partizipieren.
-Wer muss an wen welche Verpflichtungen zahlen?
Die Frage verstehe ich nicht, aber Sie müssen bedenken, dass nach obigen Ausführungen Ihre letzten Fragen keine Unterhaltsrelevanz haben. Sie können untereinander verinebaren, was Sie möchten. Es gibt hier keine Regeln, wer welche Forderungen bei einem Hauskauf auszugleichen hat.
-Wird die 3/7 und 4/7-Differenzmethode angewandt, wen ja, bis zu welchem Zeitpunkt?
Sie meinen wahrscheinlich die Differenzmethodeder Rechtsprechung, nach der der Trennungsunterhalt zu berechnen ist. Diese Methode hier zu erklären ist zu kompliziert und sprengt den Rahmen einer Erstberatung.
Ich möchte Ihnen aber noch mit auf den Weg geben, dass Sie erstens unbedingt die Steuerklassen ändern müssen und sich zweitens vergegenwärtigen, dass Trennungsunterhalt eigentlich nur für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gezahlt werden soll. Grundsätzlich sind die Ehepartner – außer in Sonderfällen – für die Sicherung des Lebensunterhaltes eigenverantwortlich.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Sehr geehrte Frau Domke,
danke für die Beantwortung.
Da wir beide jeweils ein Kind weiterhin betreuen, würde eine StKL-Änderung die Steuerklasse 2 für beide Ehepartner bedeuten, richtig?
Habe ich das richtig verstanden, dass bei einer StKl-Änderung die dann immer noch besser verdienende Ehefrau dem Ehemann weiterhin Trennungsunterhalt zahlen muss, obwohl der Ehemann seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten könnte?
Danke ud viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen erläutert, warum ich Ihnen keine Unterhaltsberechung durchführen kann. Es fehlen die richtigen Zahlen. Sie müssen die Steuerklassen ändern, das daraus resultierdende Nettoeinkommen muss bereinigt werden etc.
Ein Trennungsunterhalt kann nur derjenige geltend machen, der bedürftig ist, d.h. der aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sorgen.
Es wäre auch sehr freundlich, wenn Sie IHre Bewertung noch einmalüberdenken, ich kann IHnen nichts beantworten, wenn ich die Daten nicht habe.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -