Unterhaltsverpflichtung trotz gegenseitigen Verzichtes bei Scheidung?

1. Januar 2006 16:01 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Schwiegersohn bezog erstmals im 2. Quartal 2004 für drei Monate Sozialhilfe nach Hartz IV. Damals griff das Sozialamt auf das Gehalt meiner Tochter zurück. Sie durfte nur den Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle behalten.

Meine Tochter lebt seit 01.04.2004 von Ihrem Mann getrennt und wird Mitte Januar von ihm geschieden. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf die Unterhaltsverpflichtung. Mein Schwiegersohn ist vor sieben Jahren in die Insolvenz gegangen und hat seitdem Schulden in Millionenhöhe. Es ist durchaus möglich, dass er bald wieder Hartz-IV-Empfänger wird.

Wie groß ist das Risiko, dass meine Tochter sich trotz des gegenseitigen Verzichtes auf Unterhaltszahlung wieder am Unterhalt ihres geschiedenen Mannes beteiligen muss und wie lange wird dieses Risiko bestehen?
1. Januar 2006 | 17:37

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

leider besteht die Möglichkeit, dass Ihre Tochter trotz eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts wieder Unterhalt für ihren geschiedenen Mann zahlen muss.

Wenn der Unterhaltsverzicht objektiv zu Lasten Dritter (etwa der Sozialhilfe bzw. jetzt ALG II) geht und die Vertragsschließenden sich dieser Auswirkungen bewusst waren bzw. diese Auswirkungen aus grober Fahrlässigkeit nicht kannten, wird der Unterhaltsverzicht nach der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen und ist damit nichtig. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Soweit der Mann Ihrer Tochter nach der Scheidung keinen Anspruch auf Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, Alter, Krankheit oder Gebrechen hat, kommt ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 BGB in Betracht, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

Ist der Mann Ihrer Tochter nach der Scheidung zunächst erwerbstätig und dann wieder arbeitslos, hängt sein Anspruch auf Unterhalt mit davon ab, ob es ihm gelungen war, seinen Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Soweit ihm dies gelungen ist, fällt ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit weg. Nachhaltig ist der Unterhalt gesichert, wenn aus objektiver Sicht ein Dauerarbeitsplatz erreicht war, also z.B. nicht bei einem Arbeitsverhältnis auf Probe.

Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit kann vom Gericht auch zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hier wird insbesondere die Dauer der Ehe und die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat, kommt i.d.R. keine zeitliche Begrenzung in Betracht.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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