Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Sofern gesundheitlich möglich und auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen,sind Sie gegenüber der Tochter grundsätzlich zu einer Vollzeitätigkeit verpflichtet .
Deshalb müssen dem Jugendamt die schon dort angesprochenen Bewerbungsbemühungen um eine gehaltlich attraktivere Stelle nachgewiesen werden.
Die Bestätigung Ihrer derzeitigen Arbeitgeberin(= Mutter) reicht also unterhaltsrechtlich nicht aus.
Auch im Rahmen eines tatsächlich durchgeführten Studiums müssen
lückenlose Nachweise über den jeweiligen Stand und Fortschritt einer solchen Hochschul-Ausbildung nachgewiesen werden.
Ein Pro Forma Studium reicht nicht.
Ob überhaupt gegenüber der Tochter ein Studium unterhaltsrechtlich akzeptiert würde, hängt im übrigen von etwigen vorangegangenen und anderweitigen Ausbildungsabschnitten ab.Soweit Sie im Rahmen Ihres derzeitigen Berufsabschlusses/Ausbildung) eine geeignete Anstellung auf dem
Arbeitsmarkt finden könnten(mit unterhaltsrelevantem Einkommen),
wäre Ihnen die Aufnahme einer weiteren(und hier einkommenslosen) Zusatzausbildung (hier Studium) unterhaltsrechtlich verwehrt.
Sofern Sie-z.B. denkbar aus gesundheitlilchen Gründen(s.o.)- entweder nicht mehr arbeiten können als derzeit oder aber trotz nachhaltiger Bewerbungsnachweise keine unterhaltsrelevante andere Anstellung erhalten,rate ich (nur)für diese Fälle dazu, den derzeit auf der Jugendamtsurkunde bezifferten Betrag durch das Gericht abändern zu lassen.
Die bislang insoweit aufgelaufenen Rückstände bleiben,da Sie einen solchen Abänderungsantrag-wie ich Ihren Ausführungen entnehme-offensichtlich bislang nicht gestellt haben und Titulierungen(=Jugendamtsurkunde) nur für die Zukunft,nicht aber für die Vergangenheit, abgeändert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Sofern gesundheitlich möglich und auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen,sind Sie gegenüber der Tochter grundsätzlich zu einer Vollzeitätigkeit verpflichtet .
Deshalb müssen dem Jugendamt die schon dort angesprochenen Bewerbungsbemühungen um eine gehaltlich attraktivere Stelle nachgewiesen werden.
Die Bestätigung Ihrer derzeitigen Arbeitgeberin(= Mutter) reicht also unterhaltsrechtlich nicht aus.
Auch im Rahmen eines tatsächlich durchgeführten Studiums müssen
lückenlose Nachweise über den jeweiligen Stand und Fortschritt einer solchen Hochschul-Ausbildung nachgewiesen werden.
Ein Pro Forma Studium reicht nicht.
Ob überhaupt gegenüber der Tochter ein Studium unterhaltsrechtlich akzeptiert würde, hängt im übrigen von etwigen vorangegangenen und anderweitigen Ausbildungsabschnitten ab.Soweit Sie im Rahmen Ihres derzeitigen Berufsabschlusses/Ausbildung) eine geeignete Anstellung auf dem
Arbeitsmarkt finden könnten(mit unterhaltsrelevantem Einkommen),
wäre Ihnen die Aufnahme einer weiteren(und hier einkommenslosen) Zusatzausbildung (hier Studium) unterhaltsrechtlich verwehrt.
Sofern Sie-z.B. denkbar aus gesundheitlilchen Gründen(s.o.)- entweder nicht mehr arbeiten können als derzeit oder aber trotz nachhaltiger Bewerbungsnachweise keine unterhaltsrelevante andere Anstellung erhalten,rate ich (nur)für diese Fälle dazu, den derzeit auf der Jugendamtsurkunde bezifferten Betrag durch das Gericht abändern zu lassen.
Die bislang insoweit aufgelaufenen Rückstände bleiben,da Sie einen solchen Abänderungsantrag-wie ich Ihren Ausführungen entnehme-offensichtlich bislang nicht gestellt haben und Titulierungen(=Jugendamtsurkunde) nur für die Zukunft,nicht aber für die Vergangenheit, abgeändert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin