6. Juni 2024
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16:32
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass nach meinen rudimentären familienrechtlichen Kenntnissen Unterhalt bei vorhandener Leistungsfähigkeit keine "Kann-Leistung" ist, sondern nach § 170 StGB strafbewehrt. Zudem droht bei Nichteinforderung ggf. schon nach einem Jahr die Verwirkung des Anspruchs, was man in Einzelfall beachten sollte.
Dies vorausgeschickt, nun zu Ihren Fragen:
Frage 1:
"Was passiert mit den Unterhaltsrückforderungen? Wenn wir erst ab dem 1.07 Bürgergeld erhalten (Start Leistungszeitraum) und diese … im Leistungszeitraum zurückerhalten?"
Dann werden Sie diesen Geldzufluss anzeigen müssen, mit der Folge, dass das Kind dann wohl ab dem Monat des Zahlungszuflusses nicht mehr bedürftig sein wird.
Frage 2:
"nach dem Leistungszeitraum von einem Jahr zurückerhalten und ich kein Bürgergeld mehr beziehe."
Das wäre für Sie der Idealfall, da Sie nach dem Leistungsbezug gegenüber dem Jobcenter keinerlei Verpflichtungen mehr haben,
Weitere Einzelheiten können Sie einsehen z.B. unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-33_ba032845.pdf
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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