Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke mich für die eingestellte Anfrage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Regierungsentwurf sieht eine generell stärkere Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners vor. Sofern Ihre Ex-Frau nunmehr einer angemessenen Erwerbstätigkeit vorgeht, dürfte diese nach dem vorliegenden Regierungsentwurf anzurechnen sein. Genauere Berechnungen werden jedoch wohl erst mit Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein. Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf vor, dass der nacheheliche Unterhalt zu befristen sein wird. Generell ist dann eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Eine genaue Stellungnahme bzw. Berechnung wird erst nach Inkrafttreten der Reform möglich sein. Zudem wird eine Entscheidung im Einzelfall ergehen müssen. Hierzu fehlen mir jedoch die genauen Details. Gleichwohl hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bei Nachfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung! Im übrigen biete ich Ihnen aufgrund der örtlichen Nähe auch gerne eine weitere Bearbeitung der Sache an.
Im übrigen weise ich Sie darauf hin, dass der Regierungsentwurf nunmehr auch einen Mindestunterhalt für die Kinder vorsieht. Für ein 6-jähriges Kind sind dies mind. 304,- €, wobei das anteilige Kindergeld i.H.v. 77,- € abzuziehen ist. Hier müssen Sie mit einer Anpassung nach Inkrafttreten der Reform rechnen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Vielen Dank für die prompte Bearbeitung.
Was bedeutet "anzurechnen"? Wird dann nach der Differenzmethode der Unterhalt ermittelt oder muss sie mit Ihrem Vollzeitjob-Einkommen auskommen?
Da ist eine eindeutige Antwort leider nicht möglich. Zum einen wird zu sehen sein, wie die Gerichte die neue Regelung anwenden und auslegen werden. Zum anderen besteht eine unterschiedliche Auffassung dahingehend, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat. In der Regel erfolgt diese wie folgt: Ihr anrechenbares Einkommen abzüglich des Kindesunterhaltes abzüglich des Einkommens der Ehefrau = anrechenbares Einkommen für Unterhalt. Hiervon stünden Ihrer Ehefrau dann 3/7 zu.
Wie gesagt, es muss sich zeigen, wie die Gerichte mit den neuen Regelungen umgehen.
Für weitere Nachfragen stehe ich natürlich auch weiterhin gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani