21. Januar 2025
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17:26
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
es kann nach wie vor die Unterhaltspflicht des Vaters bestehen.
Aber da der Sohn volljährig ist, sind auch Sie barunterhaltspflichtig. Das muss dann genau berechnet werden.
Allein der Abbruch der ersten Lehre reicht nicht, um den Anspruch zu verlieren. Aber Ihr Sohn muss sich nachhaltig um einen Ausbildungsplatz bewerben und auch die Bewerbungen nachweisen können.
Da es ein Anspruch Ihres Sohnes ist, muss dieser die Ansprüche geltend machen.
Dazu sollte er beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen
Ich verweise dazu auf
https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/
Ihr Sohn wird dann einen Rechtsanwalt beauftragen können und maximal 15 € für die außergerichtliche Vertretung zu zahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle