Unterhaltsberechnung für einen Volljährigen

| 12. April 2008 19:14 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

im September wird mein Sohn (aus erster Ehe)18 Jahre alt, seit 1994 zahle ich regelmäßig Unterhalt für ihn.
Mittlerweile habe ich wieder geheiratet und habe eine 8 jährige Tochter.
Im September muss der Unterhalt für meinen Sohn neu berechnet werden, dazu habe ich einige Fragen.

Wie wird der Unterhalt für meinen Sohn berechnet und wieviel werde ich dann zahlen müssen?

Mein Nettogehalt beläuft sich auf 2400,- Euro. Wenn ich den Unterhaltsanspruch meiner Tochter und die 5% berufsbedingter Ausgaben abrechne bleiben 2090,- Euro übrig.
Die Kindesmutter hat ein Nettoeinkommen von 1000,- Euro, arbeitet in der Firma ihres jetzigen Lebensgefährten
und wohnt mietfrei in seinem Haus.
Mein Sohn beginnt im September seine Berufausbildung und hat dann ein Nettoeinkommen von 385,- Euro.

In den unterschiedlichsten Foren habe ich gelesen, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.
Ist das wirklich so?

Mein Sohn lebt im Haushalt seiner Mutter und möchte mit Beginn der Berufausbildung eine eigene Wohnung beziehen, obwohl der Ausbildungsplatz in der Nähe seines jetzigen Wohnortes liegt.
Sein Unterhaltsanspruch würde durch den Umzug dementsprechend steigen.
Muss ich das so hinnehmen?


Vielen Dank!!!



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ab Eintritt der Volljährigkeit entfällt die Unterhaltsleistung des erziehenden Elternteils durch Betreuung. Das bedeutet, dass nunmehr auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig wird.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsbedarfs für eine Kind, welches bei einem Elternteil wohnt, ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile. Hinsichtlich Ihres Einkommens ist die Unterhaltsverpflichtung Ihrer Tochter Ihnen gegenüber zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass eventuelle Abzüge mangels weiterer Angaben in Ihrer Sachverhaltsdarstellung unberücksichtigt bleiben und eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle natürlich nicht vorgenommen werden kann.

Mithin hätte Ihr Sohn bei Beibehaltung der Wohnung bei der Kindesmutter einen Unterhaltsanspruch von 449,- €. Davon abzuziehen ist das Kindergeld und etwaige eigene Einkünfte, z.B. das Lehrlingsgehalt. Die Verteilung der Anteile am zu leistenden Unterhalt beurteilt sich nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit.

Hinsichtlich des beabsichtigten Umzuges Ihres Sohnes ist § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachten. Dieser regelt, dass unterhaltspflichtige Eltern bestimmen können, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern Sie dabei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht nehmen. Daher können die unterhaltspflichtigen Eltern bestimmen, dass der Unterhalt als Naturalunterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft geleistet wird.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2008 | 21:46

Das war mir etwas zu oberflächlich!!!
Können Sie vielleicht etwas mehr auf meinen Fall eingehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2008 | 18:17

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Leider haben Sie mir nicht die Möglichkeit gegeben, die Nachfrage zu beantworten, bevor Sie Ihre Bewertung abgegeben haben.

Diese Plattform dient der ersten Orientierung hinsichtlich einer Rechtsfrage. Eine vollumfängliche Beratung kann im Rahmen einer Online-Plattform leider nicht erfolgen. Sofern eine solche gewünscht ist, wird der Gang zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens notwendig. Dieser kann auch bei seiner Beratung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Insofern orientierte sich die gegebene Antwort allein an den von Ihnen geschilderten Sachverhaltsangaben. Leider ließen diese keine konkretere Beantwortung zu.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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