vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Aufgrund dessen, dass die Tochter Ihrer Frau sich noch in einem Ausbildungsverhältnis befindet ist sie auch grundsätzlich unterhalsberechtigt. Hierbei muss sie sich jedoch einen Teil der Ausbildungsvergütung auf ihren Unterhalt anrechnen lassen. Bei einem Einkommen von 175 € könnte sie pauschal 90 € für Aufwendungen abziehen wodurch ein anrechenbarer Betrag von 85 € verbliebe.
Bei einem Auszug Ihrer Tochter wären beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltsverpflichtet. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Ihr persönliches Einkommen i.H.v. 2200 € hierbei nicht berücksichtigt wird, da Sie nicht unterhaltspflichtig sind.
Als Einkommen Ihrer Ehefrau geben Sie bei Steuerklasse V einen Betrag von 790 € an. Die Steuerklasse V stellt jedoch gegenüber der Tochter eine unvorteilhafte Steuerklasse dar. Aus diesem Grunde muss das Einkommen Ihrer Ehefrau fiktiv in Steuerklasse IV errechnet werden. Hiernach hätte Ihre Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1077 €.
Gegenüber einer volljährigen Tochter, die sich in Ausbildung befindet beträgt der Selbstbehalt 1100 € monatlich. Folglich würde das Gehalt Ihrer Ehefrau, wenn auch knapp, unterhalb des Selbstbehalts liegen. Eine Unterhaltsverpflichtung Ihrer Ehefrau gegenüber der Tochter besteht daher nicht.
Hieran ändert es auch grundsätzlich nichts, wenn Sie in eine WG zieht oder zu einem Freund. Jedoch muss hier die Besonderheit des Einzelfalls beachtet werden, was bei einer Online-Anfrage nur schwer zu erreichen ist.
Bitte beachten Sie, dass geringe Abweichungen in der Sachverhaltsdarstellung schon große Änderungen bzgl. der Unterhaltsverpflichtung haben können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christopher Tuillier
Danke erstmal für die Antwort. Bin ich denn unterhaltspflichtig gegenüber meiner Frau, sodaß sie doch unterhaltspflichtig ist? (Also wird mein Gehalt irgendwie mit angerechnet) Ist es egal ob die Tochter in eine eigene Wohnung zieht oder mit ihrem Freund oder sagar mit mehreren? Steht ihr hier immer 640€ zu (wie so oft gelesen)
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich unter alleiniger Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Tochter Ihrer Frau steht als Volljährigen, die nicht mehr bei den Eltern wohnt ein Pauschalunterhalt in Höhe von 640,00 € zu. Dies ist der Wert, der durch Unterhaltszahlungen maximal zu erreichen ist. Von diesen 640,00 € muss zunächst das Einkommen der Tochter abgezogen werden.
Bei diesem Unterhalt ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob sie eine eigene Wohnung hat oder zu ihrem Freund zieht.
Ihr persönliches Gehalt bleibt in jedem Fall bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt. In keinem Fall müssen Sie Ihrer Frau Unterhalt zahlen, damit diese wiederum die Tochter unterstützt. Allein ausschlaggebend ist, ob Ihre Ehefrau leistungsfähig ist. Nach den von Ihnen geschilderten Tatsachen ist dies nicht der Fall, da der Selbstbehalt die Einkünfte übersteigt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt